BGH: Keine Vermutung der Inhaberschaft beim nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster - auch bei Erstveröffentlichung
BGH
Urteil
Bolerojäckchen
GGV Art. 11, 14 Abs. 1 und 3, Art. 85 Abs. 2 Satz 1
Leitsatz des BGH:
Die Partei, die Rechte aus einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster ableitet, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie
Inhaberin des Rechts nach Art. 14 Abs. 1 und 3 GGV ist. Zu ihren Gunsten streitet keine Vermutung für die Inhaberschaft, wenn sie das nicht eingetragene
Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstmalig der Öffentlichkeit innerhalb der Union im Sinne des Art. 11 GGV zugänglich gemacht hat.
BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 23/12 - OLG München - LG München I
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil
Bolerojäckchen
GGV Art. 11, 14 Abs. 1 und 3, Art. 85 Abs. 2 Satz 1
Leitsatz des BGH:
Die Partei, die Rechte aus einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster ableitet, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie
Inhaberin des Rechts nach Art. 14 Abs. 1 und 3 GGV ist. Zu ihren Gunsten streitet keine Vermutung für die Inhaberschaft, wenn sie das nicht eingetragene
Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstmalig der Öffentlichkeit innerhalb der Union im Sinne des Art. 11 GGV zugänglich gemacht hat.
BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 23/12 - OLG München - LG München I
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