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LG München: Kein Anspruch auf Herausgabe der Nutzerdaten gegen Portalbetreiber bei rechtswidrigem Eintrag auf Bewertungsportal

LG München I
Urteil vom 03.07.2013
25 O 23782/12


Das LG München hat entschieden, dass kein Anspruch auf Herausgabe von Nutzerdaten gegen den Betreiber einer Bewertungsplattform besteht (andere Ansicht aber OLG Dresden Beschluss vom 08.02.2012 - 4 U 1850/11). Das Gericht verweist darauf, dass § 13 Abs. 6 TMG ausdrücklich eine anonyme Nutzung von Online-Angeboten vorsieht und ein Auskunftsanspruch nur in den in § 14 TMG vorgesehenen Fällen besteht. Auch das OLG Hamm vertritt eine ähnliche Ansicht (siehe dazu "OLG Hamm: Die Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 GG umfasst auch das Recht seine Meinung im Internet anonym zu äußern")

Die Grundsätze lassen sich natürlich auch auf andere Webangebote (Foren, Blogs, Social Media - Angebote etc. ) übertragen.

Aus den Entscheidungsgründen:


"Nach § 12 II TMG darf der Diensteanbieter die für die Bereitstellung von Telemedien erhobenen personenbezogenen Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
[...]
Diese anonyme Nutzung der von Beklagten betriebenen Bewertungsplattform ist zulässig und in § 13 VI TMG ausdrücklich vorgesehen, dem Diensteanbieter wird insoweit vorgegeben, dass die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen ist, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Da eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2009, VI ZR 196/08) und § 13 TMG eine anonyme Nutzung ausdrücklich vorsieht, ist die Handhabung der Beklagten rechtlich zulässig und kann einem sich aus § 242 BGB ergebenden Auskunftsanspruch entgegen gehalten werden.

[...]

In § 14 II TMG ist ein Auskunftsanspruch Dritter ausdrücklich geregelt. Nach dieser Vorschrift darf der Diensteanbieter auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.

[...]

Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift scheidet aus, da es sich erkennbar eine Ausnahmeregelung handelt, die keine Erweiterung über den ausdrücklich genannten Anwendungsbereich hinaus finden soll, wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und der Regelung in § 12 II TMG ergibt."

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