BGH: Wird für eine GbR und nicht für die Gesellschafter eine Unterlassungserklärung abgegeben, so haften diese nicht persönlich für die Einhaltung der vertraglichen Unterlassungsverpflichtung
BGH
Urteil vom 20.06.2013
I ZR 201/11
Markenheftchen II
BGB §§ 242, 705; HGB § 128
Leitsätze des BGH:
a) Besteht eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, haften ihre Gesellschafter regelmäßig allein auf das Interesse und nicht persönlich auf Unterlassung, falls die Gesellschaft das Unterlassungsgebot verletzt.
b) Wird eine Unterlassungserklärung für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts abgegeben, nachdem sie vom Gläubiger abgemahnt worden ist, ist es grundsätzlich nicht treuwidrig, wenn sich ihre Gesellschafter darauf berufen, dass für sie keine vertragliche Unterlassungspflicht begründet worden ist.
BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - I ZR 201/11 - OLG München - LG München I
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 20.06.2013
I ZR 201/11
Markenheftchen II
BGB §§ 242, 705; HGB § 128
Leitsätze des BGH:
a) Besteht eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, haften ihre Gesellschafter regelmäßig allein auf das Interesse und nicht persönlich auf Unterlassung, falls die Gesellschaft das Unterlassungsgebot verletzt.
b) Wird eine Unterlassungserklärung für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts abgegeben, nachdem sie vom Gläubiger abgemahnt worden ist, ist es grundsätzlich nicht treuwidrig, wenn sich ihre Gesellschafter darauf berufen, dass für sie keine vertragliche Unterlassungspflicht begründet worden ist.
BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - I ZR 201/11 - OLG München - LG München I
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