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LG Münster: Auch die versehentliche Versendung einer Werbe-Mail ohne Zustimmung des Empfängers ist unzulässig - Verschulden nicht erforderlich

LG Münster
Urteil vom 22.04.2013
08 O 413/12


Das LG Münster hat entschieden, dass auch die versehentliche Versendung einer Werbe-Mail ohne Zustimmung des Empfängers unzulässig ist und damit einen abmahnfähigen Unterlassungsanspruch auslöst. Das Gericht führt aus, dass ein Unterlassungsanspruch kein Verschulden voraussetzt

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Beklagte zu 1) ist auch Störerin. Die Übersendung der E-Mail an die Klägerin beruht auf einem ihr gem. § 831 BGB zurechenbaren Verhalten eines ihrer Mitarbeiter.

Darauf, dass von der ursprünglichen Inhaberin der E-Mail-Adresse [...] eine Einwilligung zur werbenden Kontaktaufnahme vorlag und die Beklagten über die Aufgabe dieser E-Mail-Adresse durch ihre ursprüngliche Kundin nicht informiert waren, kommt es nicht an. Die §§ 823, 1004 BGB setzen kein Verschulden voraus."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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