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Entscheidung des KG Berlin zur Unzulässigkeit des Verbots Markenprodukte bei eBay, amazon & Co. zu verkaufen liegt im Volltext vor - nur bei strenger Umsetzung zulässig

KG Berlin
Urteil vom 19.09.2013
2 U 8/09 Kart


Die Entscheidungsgründe liegen vor.

Wir hatten bereits in dem Beitrag "KG Berlin: Scout darf Händlern nicht untersagen Schulranzen bei eBay, anderen Internetplattformen oder im Online-Shop zu vertreiben" über die Entscheidung berichtet.

Gericht führt in der Urteilsbegründung aus, dass ein solches Verbot grundsätzlich zulässig sein kann. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Beschränkungen vom Markenhersteller konsequent und diskriminierungsfrei umgesetzt wird. Dies sei - so das Gericht - vorliegend nicht der Fall.

Das Kammergericht

"Es spricht viel dafür, dass das von der Beklagten in Anspruch genommene selektive Vertriebssystem jedenfalls insoweit nicht zu beanstanden ist, als es
den Vertrieb der von ihr hergestellten Schulranzen und -rucksäcke über "eBay" verbietet (a). Allerdings ist die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis zu
bestätigen, weil die Beklagte ihr Vertriebssystem nicht diskriminierungsfrei anwendet. Unstreitig nutzt sie auch Absatzwege, die nicht nur außerhalb des
von ihr geschaffenen Systems liegen, sondern auch noch die Gründe, die sie zur Rechtfertigung dieses Vertriebssystems angegeben hat, konterkarieren (b)"



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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