LG Erfurt: Bei Werbung mit Kundenzufriedenheitsangaben muss eine tatsächlich zugängliche Fundstelle angegeben werden
LG Erfurt
Urteil vom 30.12.2013
3 O 1512/13
Das LG Erfurt hat entschieden, dass bei der Werbung mit Kundenzufriedenheitsangaben eine für den Verbraucher nachvollziehbare, auffindbare und tatsächlich existierende Fundstelle angegeben werden muss. Im vorliegenden Fall ging es um die Werbung eines großen Anbieters von Hörgeräten, welcher mit der Aussage "94,2 % unserer Kunden sind sehr zufrieden" geworben hatte. Die in der Werbung angegebene Quelle "Gap Vision Januar – Mai 2013" war jedoch keine allgemein zugängliche Quelle. Die Wettbewerbszentrale sah darin eine Irreführung nach §§ 5a Abs. 2, 3 Abs. 2 UWG und klagte erfolgreich auf Unterlassung.
Urteil vom 30.12.2013
3 O 1512/13
Das LG Erfurt hat entschieden, dass bei der Werbung mit Kundenzufriedenheitsangaben eine für den Verbraucher nachvollziehbare, auffindbare und tatsächlich existierende Fundstelle angegeben werden muss. Im vorliegenden Fall ging es um die Werbung eines großen Anbieters von Hörgeräten, welcher mit der Aussage "94,2 % unserer Kunden sind sehr zufrieden" geworben hatte. Die in der Werbung angegebene Quelle "Gap Vision Januar – Mai 2013" war jedoch keine allgemein zugängliche Quelle. Die Wettbewerbszentrale sah darin eine Irreführung nach §§ 5a Abs. 2, 3 Abs. 2 UWG und klagte erfolgreich auf Unterlassung.
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