Skip to content

Abmahnung WENN GmbH - RAe Denecke, von Haxthausen & Partner nehmen Abmahnung zurück - Keine kenntnisunabhängige Haftung des Portalbetreibers

Ein Fall aus unserer Beratungspraxis: Ein von uns beratener Portalbetreiber bietet seinen Nutzern dir Möglichkeit Fotos und Bilder hochzuladen. Diese werden dann erkennbar als fremde Inhalte gekennzeichnet und dem jeweiligen Nutzer zugeordnet. Sowohl in den Nutzungsbedingungen wie auch unmittelbar beim Upload werden die Nutzer über die urheberrechtlichen Probleme beim Upload von Inhalten und Bildern belehrt. Die Nutzer müssen zudem beim Upload-Vorgang zusichern, dass die hochgeladenen Inhalte frei von Rechten Dritter sind.

Unsere Mandantschaft war nun von den Rechtsanwälten Dennecke von Haxthausen im Namen der der WENN GmbH wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch das öffentliche Zugänglichmachen von Lichtbildern, die von Nutzern hochgeladen worden waren, abgemahnt worden. Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung haften Betreiber von Internetportalen jedoch regelmäßig erst ab Kenntnis von der Rechtsverletzung (z.B. OLG Stuttgart · Beschluss vom 22. Oktober 2013 · Az. 4 W 78/13 m.w.N.). Nach Erhalt der Abmahnung der Abmahnung hatte unsere Mandantschaft das streitgegenständliche Bildmaterial unmittelbar entfernt.

Wir hatten die Abmahner unter Hinweis auf die Rechtslage aufgefordert, die Abmahnung rechtsverbindlich zurückzunehmen. Dies ist geschah dann auch einige Wochen später.


Trackbacks

Keine Trackbacks

Kommentare

Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt

Noch keine Kommentare

Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.

Kommentar schreiben

Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.
Formular-Optionen