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OLG Frankfurt: Slogan "Schneller kann keiner" durch Mobilfunkanbieter keine unzulässige Alleinstellungsbehauptung sondern lediglich zulässige Spitzenstellungsbehauptung

OLG Frankfurt am Main
Beschluss vom 02.01.2014
6 U 228/13


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Slogan "Schneller kann keiner" durch einen Mobilfunkanbieter keine unzulässige Alleinstellungsbehauptung sondern lediglich eine zulässige Spitzenstellungsbehauptung darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Aussage „Schneller kann keiner“ stellt –im Kontext der angegriffenen Verletzungshandlungen – die Behauptung einer Spitzengruppenstellung des Inhalts dar, dass die Antragsgegnerin zu den Anbietern mit den höchsten derzeit verfügbaren Übertragungsgeschwindigkeiten bei der Nutzung von Smartphones gehöre. Der durchschnittliche Werbeadressat entnimmt dieser Werbeaussage allerdings nicht, dass die von der Antragsgegnerin gebotene Übertragungsgeschwindigkeit nicht von einem anderen Mitbewerber vereinzelt unter idealen Bedingungen übertroffen werden könnte."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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