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BGH: Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstands ist kein Rechtsmissbrauch - Reisekosten sind auch zu erstatten - Klageerhebung an einem dritten Ort

BGH
Beschluss vom 12.09.2013
I ZB 39/13
Klageerhebung an einem dritten Ort
ZPO §§ 32, 35, 91 Abs. 2 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass die Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstands nicht rechtsmissbräuchlich ist und auch etwaige Reisekosten nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei Wahl eines für alle Parteien und die beauftragten Rechtsanwälte entfernten Gerichts zu erstatten sind. Der Kläger ist berechtigt, das Gericht auszuwählen, bei welchem die besten Erfolgsaussichten bestehen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Ebenso ist es grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, sondern entspricht seinem berechtigten Interesse an einer erfolgreichen Rechtsdurchsetzung, wenn der Kläger aus prozesstaktischen Erwägungen einen Gerichtsstand wählt, an dem nach Einschätzung seines Prozessbevollmächtigten für sein konkretes Begehren voraussichtlich die besten Erfolgsaussichten bestehen (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 2007, 763, 764; Zöller/Vollkommer aaO § 35 Rn. 4). Dass auch der Gesetzgeber eine Gerichtsstandswahl bei dem für den Kläger günstigsten Gericht nicht bereits für sich genommen als rechtsmissbräuchlich ansieht, ergibt sich daraus, dass er - allein für urheberrechtliche Klagen gegen Verbraucher - plant, durch die Einführung eines § 104a UrhG den durch §§ 32, 35 ZPO eröffneten sogenannten „fliegenden Gerichtsstand“ abzuschaffen (vgl. Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, BT-Drucks. 17/14216, Seite 9)."


Leitsatz des BGH:
Ein die Kostenerstattung gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausschließender Rechtsmissbrauch liegt nicht allein darin, dass der im Ausland ansässige Kläger das ihm gemäß § 35 ZPO zustehende Wahlrecht dahin ausübt, dass er weder am Gerichtsstand des Beklagten noch am Sitz seines Prozessbevollmächtigten klagt, sondern bei einem dritten, sowohl vom Sitz des klägerischen Prozessbevollmächtigten als auch vom Wohnsitz des Beklagten weit entfernten Gerichtsort.

BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZB 39/13 - LG München I - AG München

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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