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LG Braunschweig: EHEC-Warnung vor Sprossen durch Bundesamt für Verbraucherschutz zulässig - Kein Schadensersatz für Unternehmen, die Sprossen und Sprossenprodukte vertreiben

LG Braunschweig
Urteil vom 20.05.2014
7 O 372/12


Das LG Braunschweig hat entschieden, dass die EHEC-Warnungen vor Sprossen durch das Bundesamt für Verbraucherschutz zulässig war. Das Gericht wies die Klage eines Unternehmens, welches Sprossen und Sprossenprodukte vertreibt, ab.

Dies Pressemitteilung des LG Braunschweig:

"Urteil im sogenannten Sprossenprozess

Ein Hamburger Unternehmen, das die Anzucht und den Vertrieb von Sprossen betreibt, verklagt vor dem Landgericht Braunschweig die Bundesrepublik, vertreten durch das Amt für Verbraucherschutz auf einen hohen sechsstelligen Betrag im Wege einer Staatshaftungsklage (7 O 372/12).

Hintergrund der Klage ist eine Verbraucherwarnung, die im Jahre 2011 durch das Bundesamt für Verbraucherschutz im Benehmen mit verschiedenen anderen Behörden veröffentlicht worden ist. Es war zu Keimbefall von Sprossenprodukten gekommen. Verschiedene Verbraucher erlitten teilweise sehr schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen. Ein wissenschaftlich exakter Zusammenhang zwischen Keimbefall und Erkrankung war im Zeitpunkt der Warnmeldung nicht sicher festzustellen. Es lag aber nach Auffassung des Bundesamtes eine hinlängliche Verdachtslage vor.

Das Hamburger Unternehmen sieht seine wirtschaftlichen Belange bei der Veröffentlichung der Warnmeldung nicht ausreichend beachtet und begehrt für erlittenen Gewinnendgang vom Bund Schadenersatz.

Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Bei der Prüfung hat die Kammer im vorliegenden Einzelfall die Verbraucherbelange höher bewertet und auch in dem Fall, in dem ein wissenschaftlich exakter Zusammenhang zwischen Erkrankung und Produktbeschaffenheit nicht sicher festzustellen ist, angenommen, dass das Bundesamt für Verbraucherschutz berechtigt gewesen ist, eine Verbraucherwarnung herauszugeben. Darüber hinaus hat die Kammer zur Begründung der Klagabweisung angeführt, dass der kausale Zusammenhang zwischen dem geltend gemacht entgangenen Gewinn und der Verbraucherwarnung nicht hinlänglich festzustellen gewesen wäre."


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