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OLG Celle: Das 6 Sterne Hotel - Wettbewerbswidrige Irreführung wenn Hotel auf der Außenfassade mit einer Reihe von 6 Sternen wirbt

OLG Celle
Beschluss vom 15. Juli 2014 · Az. 13 U 76/14

Das OLG Celle hat entschieden, dass eine wettebwerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Hotel auf der Außenfassade mit einer Reihe von 6 Sternen wirbt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Verwendung einer Reihe von 6 Sternen auf der Außenfassade eines Hotelbetriebs wird von den angesprochenen Verkehrskreisen dahingehend verstanden werden, dass sich dahinter eine „offizielle“ Klassifizierung, d. h. Einordnung des Hotels in eine bestimmte Komfort- und Qualitätskategorie, verbirgt (vgl. nur OLG Schleswig, Urteil vom 18. Mai 1999 - 6 U 87/98, juris Rdnr. 3; LG Koblenz, Urteil vom 9. Juli 2013, a. a. O., juris Rdnr. 26, LG Koblenz, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 HKO 86/13, juris Rdnr.20; LG Oldenburg, Urteil vom 29. November 2006 - 5 O 1583/06, juris Rdnr. 16 für Reisebusse; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, a. a. O., Anhang (zu § 3 Abs. 3) Nr. 2 Rdnr. 9; Link in jurisPK UWG, 3. Aufl., § 5 Rdnr. 375; Schönheit, RRa 2009, 127 (129)). Es ist üblich, dass Hotels in durch die Anzahl der Sterne gekennzeichneten Kategorien eingeteilt sind und damit auch nach außen werben, um den Kunden auf diese Weise ihren Qualitäts- und Ausstattungsstandard auf den ersten Blick nahe zu bringen. Soweit üblicherweise mit einer Einteilung von einem bis fünf Sternen gerechnet wird, spricht dies nicht gegen das Verständnis eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, das auch eine Auszeichnung eines Hotelbetriebs mit sechs Sternen von einer unabhängigen Stelle vergeben wird, um einen besonders gehobenen Hotelbetrieb zu kennzeichnen.

b) Das „G. H. M.“ ist - unstreitig - nicht von einer neutralen Stelle mit 6 Sternen ausgezeichnet worden. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass es sich bei dem Hotel tatsächlich um ein Hotel der Spitzenklasse handele, steht dies einer Irreführung nicht entgegen. Eine Irreführung ist bereits dann festzustellen, wenn mit einem Qualitätskennzeichen geworben wird, ohne dass diese von einer unabhängigen Stelle vergeben worden ist. Ohne Bedeutung für die Irreführung ist daher, ob die erforderliche „Genehmigung“ hätte erteilt werden müssen, ob ein Rechtsanspruch auf die Erteilung besteht und ob die Dienstleistung die mit dem Zeichen verbürgte Qualität aufweist (Weidert in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, a. a. O., Anh. § 3 Abs. 23 II. Nr. 2 Rdnr. 12; Köhler/Bornkamm in Köhler/Bornkamm, a. a. O. Nr. 2 Anh. zu § 3 III Rdnr. 2.5; vgl. auch Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung zu Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG Nr. 2 BT-Drucksache 16/10145 S. 31)"


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:





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