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KG Berlin: Zur Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts bei Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden

KG Berlin
Urteil vom 27.06.2014
5 U 162/12


Das KG Berlin hat sich in dieser Entscheidung mit Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts bei Waren, die die nach Kundenspezifikation angefertigt werden, befasst. Das KG Berlin hat entschieden, dass ein Shopbetreiber seinen Kunden nicht über alle Einzelheiten informieren muss, die zu einem Ausschluss des Widerrufsrechts im konkreten Fall führen.

"Über das Informationsgebot aus Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB, § 312 d Abs. 4 BGB a.F. hinausgehend muss der Unternehmer bei einem Streit mit Kunden diese vorprozessual nicht rechtlich oder sachverständig aufklären oder beraten. Eine dahingehende gesetzliche Verpflichtung bestand zum Tatzeitpunkt 2011 nicht. Ausnahmen können vertragsrechtlich nur in Betracht kommen, wenn sich der Kunde im jeweiligen Einzelfall in einem entschuldbaren, vom Unternehmer erkannten und von ihm leicht ausräumbaren Tatsachenirrtum befindet. Derartiges macht der Kläger hier nicht geltend.

Ist der Kunde über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts durch Angabe der gesetzlichen Voraussetzungen des § 312 d Abs. 4 BGB a.F. hinreichend informiert, ist es grundsätzlich allein seine Sache, sich vorprozessual bei einem Bestreiten des Widerrufsrechts durch den Unternehmer weitergehend über die Rechtslage in seinem konkreten Einzelfall zu informieren. Er weiß um die einzelnen Teile, die nach seinen Wünschen umgebaut wurden. Er kann gegebenenfalls vorprozessual sachverständigen Rat einholen, um die Höhe der Rückbaukosten und die Frage der Zumutbarkeit technisch und juristisch zutreffend einzuschätzen. Verweigert der Unternehmer vorprozessual hierzu vorab eine nähere Stellungnahme, verliert der Unternehmer damit keine Rechte. Insoweit sind gesetzliche oder sonstige Informationsobliegenheiten oder gar Informationsverpflichtungen nicht zu erkennen. Muss der Unternehmer im Vorfeld der Kaufentscheidung des Verbrauchers nur auf die gesetzlichen Ausschlussgründe eines Widerrufsrechts hinweisen, ohne diese Ausschlussgründe noch nicht einmal hinsichtlich des jeweiligen Kaufgegenstandes konkretisieren zu müssen, bestehen auch nach Vertragsabschluss und nach einem vom Verbraucher erklärten Widerruf abstrakt-generell vorprozessual keine weitergehenden Informationspflichten des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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