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LG Frankfurt: Bundesweites Verbot für Taxi-Konkurrenten UBER - Verstoß gegen Personenbeförderungsgesetz und damit wettbewerbswidrig

LG Frankfurt
Beschluss vom 25.08.2014
2-03 O 329/14
UBER


Das LG Frankfurt hat dem Taxi-Konkurrenten UBER im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagt, seine Dienste über die Uber-App bzw. Uberpop anzubieten.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Funktionsweise der App der Antragsgegnerin ist mit den §§1, 2 Abs. 1 Nr. 4, 9 Abs. 1 Nr. 5, 46 PbefG, Marktverhaltensregeln i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG (vgl. BGH, GRUR 2013. 412 - Taxibestellung, Tz. 15) nicht vereinbar.

Wie mit den Anlagen Ast 6, 9 bis 26 glaubhaft gemacht, hat sie mittels der App Personenbeförderungen vermittelt, die von Personen und ihren Fahrzeugen durchgeführt wurden, die nicht über eine Genehmigung i S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4, 9 Abs. 1 PBefG verfügten und bei denen das Gesamtentgelt für die Beförderungsfahrt die Betriebskosten der Fahrt überstieg. Wie mit Anlage Ast 7 glaubhaft gemacht, erfordert die Freischaltung als teilnehmender Fahrer der App die Zulassung durch die Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin ist, auch wenn sie unmittelbar keine Beförderungsleistungen erbringt und damit nicht Unternehmerin ¡.S.v. § 2 Abs. 1 S. 2 ist, zumindest als Teilnehmerin an einem von dem jeweiligen Fahrer begangenen Verstoß anzusehen, zumal § 6 PBefG auch Umgehungen der Bestimmungen des PBefG erfasst und die Antragsgegnerin gemäß Anlage Ast 29 an dem berechneten Fahrpreis beteiligt wird. Soweit sich die Schutzschrift darauf beruft, sie unterbreite vor der Fahrt nur einen Entgeltvorschlag und setze die Vergütung nicht fest, sind die „Vorschläge" auf Rechtsverletzungen angelegt, da bei Unterbreitung alle Umstände für die Entgeltberechnung und damit der Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG bekannt sind.
"


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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