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LG Köln: Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen - es müssen mehr als 10 Flaschen einer als Sonderangebot beworbenen Limonade vorrätig sein

LG Köln
Urteil vom 18.07.2014
31 O 106/14


Das LG Köln hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein Discounter eine Limonade zu einem günstigen Preis mit dem Hinweis "Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen" bewirbt und tatsächlich nur 10 Flaschen bzw. 2 Flaschen vorrätig sind.





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