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OLG Frankfurt: Irreführung durch Online-Buchungsportal für Kreuzfahrten "über 23.400 Kreuzfahrten auf mehr als 400 Schiffen", wenn nur 386 Schiffe buchbar sind

OLG Frankfurt
Beschluss vom 16.10.2014
6 U 92/14


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Online-Buchungsportal für Kreuzfahrten mit dem Slogan "über 23.400 Kreuzfahrten auf mehr als 400 Schiffen" wirbt, tatsächlich aber nur 386 Schiffe zur Auswahl stehen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Durchschnittsverbraucher entnimmt der Angebotsseite gemäß Anlage AST 2 auf Grund ihres Gesamtinhalts, dass sich der Hinweis auf 23.400 Kreuzfahrten „auf mehr als 400 Schiffen“ auf die Buchbarkeit über die zugleich zur Verfügung gestellte „Schnellsuche“ bezieht. Der Kasten mit der Überschrift „Schnellsuche“ ist innerhalb der angegriffenen Verletzungsform derart hervorgehoben, dass diese Verknüpfung für den situationsadäquat aufmerksamen Nutzer ohne weiteres nahelegt wird. Für die Annahme, dass die genannte Zahl auch Schiffe einschließe, die lediglich außerhalb der „Schnellsuche“ über eine - wenn auch ebenfalls online durchzuführende - Buchungsanfrage gebucht werden können, ergibt sich aus der Werbung jedenfalls kein hinreichender Anhaltspunkt.

Die hervorgerufene Fehlvorstellung führt auch zu einer relevanten Irreführung, da eine hohe Zahl der über die „Schnellsuche“ buchbaren Schiffe die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers beeinflussen kann.“


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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