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BGH: Zur deliktischen Haftung durch Unterlassen aufgrund einer Garantenstellung des Schädigers - Abwägung der Interessen unter Berücksichtigung des Verantwortungsbereichs

BGH
Urteil vom 14.10.2014
VI ZR 466/13
BGB § 823 Abs. 2 , § 263 Abs. 1; StGB § 13

Leitsatz des BGH:


Eine Garantenstellung des Schädigers, die es rechtfertigt, das Unterlassen der Erfolgsabwendung dem Herbeiführen des Erfolgs gleichzustellen, ist nach den Umständen des konkreten Einzelfalles auf der Grundlage einer Abwägung der Interessenlage und der Bestimmung des konkreten Verantwortungsbereichs der Beteiligten zu bestimmen. Dies gilt in besonderem Maße, wenn die Garantenstellung aus einer rechtlichen Sonderbeziehung hergeleitet werden soll.

BGH, Urteil vom 14. Oktober 2014 - VI ZR 466/13 - Hanseatisches OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:






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