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BGH: Sprunghaftungsklausel in Handelsvertretervertrag regelmäßig nichtig und unwirksam - Anspruch auf Provision nach üblichem Satz

BGH
Urteil vom 12.03.2015
VII ZR 336/13
HGB § 87a Abs. 1 Satz 3, § 84 Abs. 1; BGB § 139

Leitsatz des BGH:

Eine vertragliche Regelung in einem Handelsvertretervertrag über eine sog. Sprunghaftung, wonach dem Handelsvertreter ein Provisionsanspruch für von ihm vermittelte Zeitschriftenabonnementverträge nur dann zustehen soll, wenn der Kunde das Abonnement während der festgelegten Sprunghaftungsfrist voll bezahlt hat, ist wegen Verstoßes gegen § 87a Abs. 1 Satz 3 HGB i.V.m. § 139 BGB nichtig. Der Handelsvertreter kann als Provision den üblichen Satz gemäß § 87b Abs. 1 HGB verlangen.

BGH, Urteil vom 12. März 2015 - VII ZR 336/13 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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