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LG München: Werbeblocker AdBlock Plus zulässig - Klagen von Pro7 und RTL abgewiesen - keine wettbewerbswidrige Behinderung oder urheberrechtswidrige Verwertungshandlung

LG München
Urteile vom 27.05.2015
37 O 11673/14 u. 37 O 11843/14
Adblock Plus


Das LG München hat die Klagen von ProSiebenSat.1 und RTL gegen den Werbeblocker AdBlock Plus abgewiesen. Das Gericht sah richtigerweise keine wettbewerbswidrige Behinderung. Auch liegt - so das Gericht zutreffend - keine urheberrechtswidrige Verwertungshandlung, wenn Nutzer Webseiten mit eingeschaltetem Werbeblocker aufrufen.

Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Auch der weitere Weg durch die Instanzen dürfte, wie schon ein Blick auf die Fernsehfee-Entscheidung des BGH (BGH, Urteil vom 24.06.2004, Az. I ZR 26/02 ) keine Aussicht auf Erfolg haben um Werbeblocker zu verhinden


Die Pressemitteilung des LG München:

"Kein Verbot von Werbeblocker-Software

Das Landgericht München I hat heute zwei Klagen deutscher Medienunternehmen (Klägerinnen) gegen die Anbieter eines Werbeblockers (Beklagten) abgewiesen.

Streitgegenständlich war ein Software-Programm, das der Nutzer im Internet kostenlos herunterladen kann. Es blockiert die Anzeige von Werbung im Internet. Internetseitenbetreiber können sich allerdings gegenüber den Beklagten vertraglich zur Einhaltung bestimmter Kriterien für sog. „akzeptable Werbung“ verpflichten, so dass deren Webseiten über sog. „Weiße Listen“ freigeschaltet werden und dort Werbung trotz aktivierten Werbeblockers erscheint. Für dieses „Whitelisting“ fordern die Beklagten von ihren Vertragspartnern teilweise ein umsatzabhängiges Entgelt.

Das Geschäftsmodell der Beklagten wurde von den Klägerinnen unter verschiedenen Gesichtspunkten des Wettbewerbsrechts, Urheberrechts und Kartellrechts angegriffen. Die 37. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit zwei heute verkündeten Urteilen eine Rechtsverletzung verneint. Das Angebot und der Vertrieb der Werbeblocker-Software stellen laut Gericht insbesondere keine wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerinnen dar, weil es letztendlich die Internetnutzer seien, die aufgrund einer autonomen und eigenständigen Entscheidung den Werbeblocker installieren und hierdurch die Anzeige der Werbung verhindern würden. Auch liege keine Beteiligung der Beklagten an einer urheberrechtswidrigen Verwertungshandlung der Internetnutzer vor. Denn die bloße Nutzung des Angebots der Klägerinnen, die ihre Inhalte kostenlos im Internet öffentlich zugänglich machen, sei keine urheberrechtswidrige Verwertungshandlung durch den einzelnen Seitenbesucher, auch wenn der Webseitenbetreiber mit der Verwendung des Werbeblockers nicht einverstanden sei. Auch einen Verstoß gegen das Kartellrecht sieht das Gericht nicht, da – jedenfalls derzeit – keine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch die Beklagten anzunehmen sei. Dabei sei auf den Markt der Internetnutzer abzustellen, also auf die Verbreitung des streitgegenständlichen Werbeblockers unter den Internetnutzern in Deutschland. Entscheidend sei also, dass die Klägerinnen trotz des Vertriebs des Werbeblockers durch die Beklagten immer noch eine hinreichende Zahl von Internetnutzern mit der auf ihren Webseiten gezeigten Werbung erreichen könnten.

(Die Entscheidungen unter den Aktenzeichen 37 O 11673/14 und 37 O 11843/14 sind nicht rechtskräftig.)"


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