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OLG Köln: Werbung für Vectoring irreführend wenn beworbene Upload und Download-Geschwindigkeiten lediglich Maximalwerte sind ohne dass darauf hingewiesen wird

OLG Köln
Urteil vom 27.03.2015
6 U 134/14


Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung eines Telekommunkationsunternehmens für Vectoring irreführend ist, wenn die beworbenen Upload und Download-Geschwindigkeiten lediglich Maximalwerte sind ohne dass auf diesen Umstand hingewiesen wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Ein erheblicher Teil der so bestimmten Verkehrskreise wird die Aussage des Videos dahingehend verstehen, dass diese Technik uneingeschränkt Downloadgeschwindigkeiten von 100 MBit/s und Uploadgeschwindigkeiten 40 MBit/s erlaubt, wie es das Landgericht zutreffend angenommen hat. Ausschlaggebend ist dabei die folgende Formulierung:

„Beim Herunterladen verdoppelt sich die Geschwindigkeit im VDSL-Netz von maximal 50 MBit/s auf 100 MBit/s. Beim Heraufladen vervierfacht sich die Geschwindigkeit sogar. Von 10 auf 40 MBit/s.“

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die genannten Geschwindigkeiten auch beim Vectoring jeweils Maximalgeschwindigkeiten sind, die abhängig von den technischen Gegebenheiten und der Auslastung des Netzes nicht immer erreicht werden. Die Aussage in dem Video lässt sich demgegenüber sprachlich dahingehend verstehen, dass bei Vectoring das Herunterladen stets mit 100 MBit/s und das Heraufladen stets mit 40 MBit/s möglich ist. Das „maximal“ bezieht sich nach seiner Stellung im Satz nur auf die erste, bislang mögliche Geschwindigkeit von 50 MBit/s. Gerade im Zusammenhang mit der Vorstellung einer neuen Technik liegt es nahe, dass der Satz tatsächlich im Sinn einer Gegenüberstellung verstanden wird: Bisher waren maximal 50 MBit/s (aber auch weniger) möglich, jetzt konstant 100 MBit/s.

Auch wenn ein anderes Verständnis der Aussage möglich sein mag, muss der Werbende bei mehrdeutigen Aussagen die ungünstige Auslegung gegen sich gelten lassen. Er darf sich nicht unter Berufung auf die eigene, unklare Ausdrucksweise der Verantwortung entziehen (BGH, GRUR 2012, 1053 Tz. 17 – Marktführer Sport; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 5 Rn. 2.100). Rein logisch mag es zutreffen, dass die „Verdoppelung“ einer Geschwindigkeit von „bis 50“ auch nur zu „bis 100“ möglich ist. Der angesprochene Verkehr wird die Aussage jedoch nicht als eine logische Formel, sondern als Anpreisung der Vorzüge der neuen Technik verstehen. Gerade weil er mit der üblichen Formulierung „bis zu“ vertraut ist, liegt für ihn die Annahme nahe, dass die neue Technik eine konstante Geschwindigkeit erlaubt. Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Verbraucher bekannt ist, dass in den bestehenden Netzen die jeweils erreichbare Höchstgeschwindigkeit von Faktoren abhängig ist, die nicht von dem Anbieter zu vertreten sind, so dass sie Werbung mit der Übertragungsgeschwindigkeit vor diesem Hintergrund verstehen (vgl. BGH, GRUR 2010, 744 Tz. 48 – Sondernewsletter). Anders sind solche Werbeangaben nämlich zu beurteilen, wenn sie sich auf eine neue, dem Verbraucher noch nicht allgemein bekannte Technik beziehen (Senat, Urteil vom 1. 2. 2013 – 6 U 163/12 – juris Tz. 11), wie es hier der Fall ist. Aus der von der Antragsgegnerin herangezogenen Entscheidung des OLG Frankfurt (WRP 2015, 111 = juris Tz. 18) folgt nichts anderes, da sich die dort zu beurteilende Werbung auf eine dem Verbraucher bereits bekannte Technik bezog. Jedenfalls zum derzeitigen Zeitpunkt kann nicht davon ausgegangen werden, dass „Vectoring“ bei Verbrauchern eine in diesem Sinn bekannte Technik darstellt, wie es auch die oben zitierten redaktionellen Bemerkungen auf der Seite www.digitalfernsehen.de nahelegen."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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