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LG Hamburg: Domaininhaber haftet jedenfalls ab Kenntnis von der Rechtsverletzung für Urheberrechtsverstoß - Fotoklau im Internet

LG Hamburg
Beschluss vom 24.03.2010
310 O 100/10


Das LG Hamburg hat mit diesem Beschluss nochmals klargestellt, dass der Inhaber einer Domain nach den Grundsätzen der Störerhaftung jedenfalls dann für Urheberrechtsverletzungen über seine Internetdomain haftet, wenn er über die Rechtsverletzung informiert wurde und diese nicht unverzüglich abstellt. Vorliegend hatte ein Online-Shop ein Produktbild aus dem Online-Shop eines Mitbewerbers kopiert und verwendet. Der deutschsprachige Shop wurde von eine Firma in Tschechien betrieben, der Domaininhaber hatte jedoch eine deutsche Anschrift.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Der Beschluss

Dem Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Verfügung — der Dringlichkeit wegen
ohne mündliche Verhandlung — bei Vermeidung eines vom
vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und
für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder
einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens
€ 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
verboten,

das aus der nachfolgenden Abbildung ersichtliche Foto im Internet öffentlich
zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen:
.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von
€ 6000 zu tragen,


G r ü n d e:
Der auf Antrag der Antragstellerin ergangenen Entscheidung liegen prozessual die
Regelungen der §§ 935 ff., 922 ZPO zugrunde, wobei die Zuständigkeit des Gerichts aus
§ 32 ZPO folgt. Der Verbots- bzw. Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 97, 72, 15, 19a UrhG,
die Androhung der Ordnungsmittel aus § 890 ZPO.

Die Antragstellerin hat einen aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG folgenden Anspruch, die
weitere unlizenzierte Nutzung des streitgegenständlichen Lichtbildes zu unterlassen,
hinreichend dargelegt und auch glaubhaft gemacht. Das der Abbildung zugrunde
liegende Lichtbild ist gemäß § 72 UrhG urheberrechtlich geschützt. Die
Antragstellerin hat insbesondere durch die eidesstattliche Versicherung des
Fotografen [...] vom 1503.2010 glaubhaft gemacht, dass sie Inhaberin der auf sie
übergegangenen ausschießlichen Nutzungsrechte an diesem Lichtbild ist.

Eben dieses Bild ist, wie der Vergleich des Verletzungs- und des Verfügungsmusters
zeigt, im Onlineshop unter der Domain [...].net genutzt und damit im Sinne
des § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden. Diese Nutzung ist
rechtswidrig, da es an der erforderlichen Rechtseinräumung durch die Antragstellerin
fehlt. Inhaber der Domain, die sich auch an deutsche Endverbraucher richtet, ist der
Antragsgegner. Damit ist der Antragsgegner für die Fotonutzung verantwortlich.
Dabei kann dahinstehen, ob er bereits für die Nutzung verantwortlich war, die vor
dem Zugang der Abmahnung vom 03.03.2010 erfolgte. Denn jedenfalls haftet der
Antragsgegner als Störer, nachdem er die Nutzung des streitgegenständlichen Fotos
auch nach erfolgter Abmahnung nicht unterbunden hat. Dass eine weitere Nutzung
erfolgt, ist unter anderem durch die vorgenannte eidesstattliche Versicherung
glaubhaft gemacht worden.

Die widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr.
Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre — neben der Entfernung der Abbildung aus
dem Online-Angebot grundsätzlich die Abgabe einer ernsthaften und hinreichend
strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich gewesen (vgl. Schricker/Wild,
Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 Rz. 42; Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, 2. Aufl., § 97 Rz.
120, 125). Diese Erklärung ist erfolglos verlangt worden.

Der Verfügungsgrund besteht. Die Antragstellerin muss eine weitere Rechtsverletzung nicht hinnehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Gegenstandswert ist nach §§ 53
Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO geschätzt worden.

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