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BGH: Buchhalter muss sich nicht Buchhalter nennen - Irreführung über Tätigkeitsbereich ist aber zu vermeiden - Mobiler Buchhaltungsservice

BGH
Urteil vom 25.06.2015
I ZR 145/14
Mobiler Buchhaltungsservice
UWG § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1; StBerG § 6 Nr. 3 und 4, § 8Abs. 4 Satz 1 und 3


Der BGH hat entschieden, dass ein Buchhalter sich nicht zwingend Buchhalter nennen muss. Eine Irreführung über Tätigkeitsbereich ist aber zu vermeiden.

Leitsätze des BGH:

a) Die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen sind gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich als Buchhalter zu bezeichnen. Ihnen ist es nach § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG nicht verboten, eine andere Bezeichnung als die des Buchhalters zu verwenden.

b) Die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen sind nicht verpflichtet, die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Einzelnen aufzuführen, wenn sie auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen oder unter Verwendung von Begriffen wie "Buchhaltungsservice“ werben. Sie müssen aber eine durch solche Angaben hervorgerufene Gefahr der Irreführung des angesprochenen Verkehrs über die von ihnen angebotenen Tätigkeiten auf andere Weise ausräumen.

BGH, Urteil vom 25. Juni 2015 - I ZR 145/14 - OLG Karlsruhe - LG Karlsruhe

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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