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Bundeskartellamt: Bestpreisklausel des Hotelbuchungsportal Booking.com auch in enger Fassung kartellrechtswidrig

Das Bundeskartellamt hat entschieden, dass die Bestpreisklausel des Hotelbuchungsportal Booking.com auch in ihrer engen Fassung ( Preis darf zwar in anderen Vergleichsportalen nicht aber auf der Hotelseite günstiger angeboten werden) kartellrechtswidrig ist.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes

Auch „enge“ Bestpreisklauseln von Booking sind kartellrechtswidrig

Das Bundeskartellamt hat heute die weitere Verwendung der Bestpreisklauseln von Booking (Booking.com Deutschland GmbH, Berlin, und Booking.com B.V., Amsterdam) untersagt und dem Hotelbuchungsportal aufgegeben, die Klauseln bis zum 31. Januar 2016 vollständig aus den Verträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu entfernen, soweit sie Hotels in Deutschland betreffen.

Booking verpflichtete Hotels zunächst, dem eigenen Hotelbuchungsportal den niedrigsten Zimmerpreis, die höchstmögliche Zimmerverfügbarkeit und die günstigsten Buchungs- und Stornierungsbedingungen anzubieten, und zwar auf allen Online- und Offline-Buchungskanälen („weite Bestpreisklausel“). Im Laufe des Verfahrens hatte das Unternehmen dem Bundeskartellamt dann angeboten, eine modifizierte Bestpreisklausel einzuführen. Danach erlaubt Booking den Hotels zwar, ihre Zimmer auf anderen Hotel-Portalen preiswerter anzubieten, schreibt ihnen aber weiterhin vor, dass der Preis auf der hoteleigenen Website nicht niedriger sein darf als bei Booking („enge Bestpreisklausel“). Diese veränderte Form der Bestpreisklauseln hat Booking im Juli 2015 in Deutschland auch umgesetzt.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Auch diese sogenannten engen Bestpreisklauseln beschränken sowohl den Wettbewerb zwischen bestehenden Portalen als auch den Wettbewerb zwischen den Hotels selbst. Sie verletzen zum einen die Preissetzungsfreiheit der Hotels auf ihren eigenen Online-Vertriebskanälen. Der Anreiz für ein Hotel, seine Preise auf einem Hotel-Portal zu senken, ist sehr gering, wenn es gleichzeitig im eigenen Online-Vertrieb höhere Preise ausweisen muss. Zum Zweiten wird der Marktzutritt neuer Plattformanbieter weiterhin erheblich erschwert. Aufgrund der Bestpreisklauseln besteht praktisch kaum ein Anreiz für die Hotels, ihre Zimmer auf einer neuen Plattform günstiger anzubieten, solange sie diese Preissenkungen auf ihren eigenen Webseiten nicht nachvollziehen können. Ein erkennbarer Vorteil für den Verbraucher ist damit nicht verbunden.“

Im Januar 2015 hatte das OLG Düsseldorf die Entscheidung des Bundeskartellamtes, dass die Bestpreisklauseln des Wettbewerbers HRS unzulässig sind, bestätigt (siehe Pressemeldung des Bundeskartellamtes vom 9. Januar 2015). Booking hatte zunächst dennoch an ihren Bestpreisklauseln festgehalten.

Bereits Ende März 2015 hatte das Bundeskartellamt in einer Abmahnung gegenüber Booking deutlich gemacht, dass die von Booking angebotene Reduzierung der Reichweite der Bestpreisklauseln nicht ausreicht, um die wettbewerblichen Bedenken zu beseitigen.

Gegen die Verfügung kann Booking Beschwerde beim OLG Düsseldorf einlegen und gegen die sofortige Vollziehbarkeit einstweiligen Rechtsschutz beantragen.

Das laufende Verfahren wegen der Bestpreisklauseln des Wettbewerbers Expedia wird fortgesetzt.

Das Bundeskartellamt steht weiterhin mit den in diesem Bereich aktiven europäischen Wettbewerbsbehörden und der Europäischen Kommission in engem Kontakt und beteiligt sich im kommenden Jahr an einer Evaluierung der verschiedenen kartellbehördlichen Maßnahmen auf den europäischen Hotelportalmärkten.

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