LG Freiburg: Kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten wenn Abmahnung zu allgemein gehalten ist und gerügter Wettbewerbsverstoß nicht klar erkennbar ist
LG Freiburg
Urteil vom 30.11.2015
12 O 46/15 KfH
Das LG Freiburg hat entschieden, dass kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten besteht, wenn die Abmahnung zu allgemein gehalten und der gerügte Wettbewerbsverstoß nicht klar erkennbar ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Dagegen steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG oder nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen nicht zu. Eine berechtigte Abmahnung im Sinne dieser Vorschriften setzt voraus, dass der Abgemahnte den vermeintlichen Verstoß erkennen kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – I ZR 36/11 –, juris - Monsterbacke II Rdnr. 44; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren Kap. 41 Rdnr. 14) . Nur dann erfüllt die Abmahnung ihren Zweck, eine gerichtliche Auseinandersetzung gegebenenfalls entbehrlich zu machen. Vorliegend ist der Beklagte pauschal und ohne konkretes Eingehen auf das ihm vorgehaltene Verhalten abgemahnt worden. Eine solche Abmahnung verfehlt ihren Sinn."
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 30.11.2015
12 O 46/15 KfH
Das LG Freiburg hat entschieden, dass kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten besteht, wenn die Abmahnung zu allgemein gehalten und der gerügte Wettbewerbsverstoß nicht klar erkennbar ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Dagegen steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG oder nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen nicht zu. Eine berechtigte Abmahnung im Sinne dieser Vorschriften setzt voraus, dass der Abgemahnte den vermeintlichen Verstoß erkennen kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – I ZR 36/11 –, juris - Monsterbacke II Rdnr. 44; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren Kap. 41 Rdnr. 14) . Nur dann erfüllt die Abmahnung ihren Zweck, eine gerichtliche Auseinandersetzung gegebenenfalls entbehrlich zu machen. Vorliegend ist der Beklagte pauschal und ohne konkretes Eingehen auf das ihm vorgehaltene Verhalten abgemahnt worden. Eine solche Abmahnung verfehlt ihren Sinn."
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