Skip to content

BGH: Beschaffenheitsvereinbarung beim Immobilienkauf nur wenn Beschreibung der Eigenschaften in der notariellen Urkunde zumindest angedeutet werden

BGH
Urteil vom 06.11.2015
BGB § 434 Abs. 1 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung beim Immobilienkauf nur dann Vertragsbestandteil wird, wenn die Beschreibung der Eigenschaften in der notariellen Urkunde zumindest angedeutet werden.

Leitsatz des BGH:

Eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes vor Vertragsschluss durch den Verkäufer, die in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag findet, führt in aller Regel nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB.

BGH, Urteil vom 6. November 2015 - V ZR 78/14 - OLG Celle - LG Verden

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Trackbacks

Keine Trackbacks

Kommentare

Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt

Noch keine Kommentare

Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.

Kommentar schreiben

Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.
Formular-Optionen