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OLG Frankfurt: Blickfangmäßige objektiv unrichtige Webeaussage kann auch ohne aufklärenden Sternchenhinweis zulässig sein

OLG Frankfurt
Beschluss vom 23.11.2015
6 W 99/15

Das OLG Frankfurt hat in einer bedenklichen Entscheidung entschieden, dass eine blickfangmäßige objektiv unrichtige Werbeaussage auch ohne aufklärenden Sternchenhinweis zulässig sein kein. Voraussetzung dafür ist, dass sich der Betrachter vor einer geschäftlichen Entscheidung mit dem gesamten Text der Werbung befasst und dort die Blickfangwerbung richtiggestellt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 18. Dezember 2014 (Az.: I ZR 129/13 = GRUR 2015, 698 - Schlafzimmer komplett) ausgeführt, dass eine objektiv unzutreffende Aussage, die blickfangmäßig herausgestellt ist, auch ohne einen Sternchenhinweis aufgeklärt werden kann, wenn sich der Verbraucher vor einer geschäftlichen Entscheidung mit dem gesamten Text befassen wird. Eine geschäftliche Entscheidung ist nach den Vorgaben in Art. 2 Buchst. k der Richtlinie 2005/29 EG jede Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen will. Dieser Begriff umfasst zwar auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen, wie beispielsweise das Aufsuchen des Ladengeschäfts. Dagegen ist die Entscheidung des Verbrauchers, sich mit einem beworbenen Angebot in einer Werbeanzeige überhaupt näher zu befassen, für sich gesehen noch keine geschäftliche Entscheidung, weil ihr der unmittelbare Zusammenhang mit einem Erwerbsvorgang fehlt (BGH aaO. Tz. 20).

Nach diesen Vorgaben müssen hier sämtliche Angaben der Werbeanzeige einschließlich der Erläuterungen in der Fußnote bei der Ermittlung der Verkehrserwartung berücksichtigt werden. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall handelt es sich hier zwar nicht um das Angebot für ein langlebiges und kostspieliges Wirtschaftsgut, bei dem sich der Verbraucher erfahrungsgemäß intensiver mit dessen Umfang und den Kaufbedingungen beschäftigt. Die Werbeanzeigen gem. Anlagen AST 3 und AST 5 sind aber so gestaltet, dass der Verbraucher durch die blickfangmäßig hervorgehobene Aussage bzw. durch den vorangestellten oder in der Nähe des Blickfangs dargestellten Text noch gar keine Vorstellung davon erhält, welches Produkt überhaupt beworben wird und sich deshalb mit der kurzen und übersichtlich gestalteten Werbeanzeige beschäftigen wird:

Ein Interessent, der durch die Vorderseiten des Angebots AST 3 und/oder durch die blickfangmäßig hervorgehobene Aussage "Bei Magenta EINS inklusive" angelockt wird, weiß zunächst noch gar nicht, was bei "Magenta EINS" inklusive sein soll. Er muss erst den weiteren Text der Werbeanzeige lesen, um sich überhaupt eine Vorstellung von dem Angebot machen zu können. Dies wird auch durch die Ausführungen der Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 19. November 2015 nicht in Zweifel gezogen.

Wenn sich der Interessent mit der Werbeanzeige beschäftigt, so stößt er unmittelbar auf die unter dem Blickfang angebrachte Überschrift "Mit der Handykarte, die mitwächst", unter der verschiedene Leistungen dieser "Handykarte" aufgeführt sind. Die hinter dem Wort "mitwächst" angebrachte Fußnote stellt sich erkennbar als Auflösung des Angebots der bis dahin nicht konkret bezeichneten "Handykarte" dar. Ein Verbraucher wird unter diesen Umständen eine geschäftliche Entscheidung erst dann treffen können, wenn er den gesamten Text der Werbeanzeige einschließlich des Fußnotentextes zur Kenntnis genommen hat. Im Fußnotentext wird erstmals der Produktname "Family Card Start" genannt und zugleich hinreichend klargestellt, dass "Magenta EINS - Kunden" lediglich von der monatlichen Grundgebühr, nicht aber von der Aktivierungsgebühr und von weiteren Telefonkosten befreit sind."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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