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LG Düsseldorf: Facebook Like / Gefällt Mir-Button auf Unternehmenswebseite ist ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß

LG Düsseldorf
Urteil vom 09.03.2016
12 O 151/15


Es war nur eine Frage der Zeit. Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Verwendung des Facebook Like-Buttons bzw. Gefällt-Mir-Buttons auf der Webseite eines Unternehmens einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt. Ein entsprechender Hinweis in der Datenschutzerklärung reicht - so das Gericht - nicht aus.

Ob die in Deutschland beliebte 2-Klick-Lösung zulässig ist, hat das Gericht ausdrücklich offengelassen. Gleichwohl gilt, dass eine wirklich und unstreitig rechtskonforme Lösung schon deshalb scheitert, weil die gesetzlichen Grundlagen schlicht ungeeignet sind, um Social-Media-Plugins praxistauglich abzubilden.

Es ist bedenklich, dass die rechtlichen Streitfragen auf dem Rücken von Webseitenbetreibern ausgetragen und zukünftig stärker in das Blickfeld von (Serien-)Abmahnern geraten werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Nutzung des Facebook-Plugins „Gefällt mir" auf der Webseite der Beklagten, ohne dass die Beklagte die Nutzer der Internetseite vor der Übermittlung deren IP-Adresse und Browserstring an Facebook über diesen Umstand aufklärt, ist unlauter im Sinne des § 3a UWG i.V.m. § 13 TMG.

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 TMG hat der Betreiber eines Telemediendienstes den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs des EWR in allgemein verständlicher Form zu unterrichten. Dieser Pflicht ist die Beklagte hinsichtlich ihrer Internetseite in dem Stand, der der gerichtlichen Beurteilung unterliegt, nicht nachgekommen.
[...]
Eine Unterrichtung sah die Internetseite der Beklagten nicht vor, und zwar weder vor einer Weiterleitung von Daten an Facebook, noch während des Beginns des Nutzungsvorgangs. Der bloße Link zu einer Datenschutzerklärung in der Fußzeile der Webseite stellt keinen Hinweis zu Beginn bzw. vor Einleitung des Verarbeitungsvorgangs dar. Die von der Beklagten diesbezüglich aufgeführten Rechtsprechungsfundstellen befassen sich allein mit der jederzeitigen Abrufbarkeit der Belehrung, nicht aber mit dem Zeitpunkt in dem diese zu erfolgen hat.
[...]
Hinsichtlich der Rechtsverletzung indiziert die Begehung durch die Beklagte die Wiederholungsgefahr. Soweit die Beklagte ihren Webauftritt nunmehr auf die sog. "2-Klick-Lösung" umgestellt hat, braucht die Kammer nicht zu bewerten, ob diese den gesetzlichen Anforderungen genügt."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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