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OLG Frankfurt: Zur Abmahnung befugter Fachverband kann Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für Abmahnungen und nicht nur einer Abmahnpauschale zustehen

OLG Frankfurt am Main
Urteil vom 04.02.2016
6 U 150/15


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein zur Abmahnung befugter Fachverband unter gewissen Umständen einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für Abmahnungen zusteht und nicht nur eine Abmahnpauschale verlangen kann. Voraussetzung dafür ist, dass sich der Verband die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen nicht zur Aufgabe gemacht hat. Das Gericht stellt darauf ab, ob die Abmahntätigkeit des Verbands über eine gewisse Dauer einen Umfang angenommen hat, bei dem ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Verband aus Kostengründen zur Erfüllung dieser Aufgabe juristisch geschultes Personal einstellen würde. Bei 41 Abmahnungen pro Jahr kann ein Verband nach Ansicht des Gerichts die Erstattung der Abmahnkosten durch einen externen Rechtsanwalt verlangen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




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