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BGH: Zur Bestimmung des Gesamteindrucks und des Schutzumfangs eines eingetragenen Designs - Auch Werbung und Präsentation kann eine Rolle spielen

BGH
Urteil vom 28.01.2016
Armbanduhr
DesignG § 38 Abs. 2 Satz 1

Leitsatz des BGH:


Für die Beurteilung des Gesamteindrucks im Sinne von § 38 Abs. 2 Satz 1 DesignG kommt es maßgeblich darauf an, wie der informierte Benutzer ein Erzeugnis, in das das Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung wahrnimmt. Darüber hinaus kann zu berücksichtigen sein, welchen Eindruck ein solches Erzeugnis bei seiner Präsentation in der Werbung und im Verkauf beim informierten Benutzer erweckt.

BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 40/14 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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