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AG Charlottenburg: Arbeitgeber haftet nicht für illegales Filesharing seiner Mitarbeiter - es sei denn der Arbeitgeber hat Anhaltspunkte für Missbrauch des Internetanschlusses

AG Charlottenburg
Urteil vom 08.06.2016
231 C 65/16


Das AG Charlottenburg hat zutreffend entschieden, dass ein Arbeitgeber regelmäßig weder als Täter noch als Störer für die unbefugte und urheberrechtswidrige Nutzung von Filesharingprogrammen durch seine volljährigen Mitarbeiter haftet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber Anhaltspunkte für den Missbrauch des Internetanschlusses hatte.

(siehe auch zum Thema Abwehr von Filesharing-Abmahnungen - bereits bei der ersten Reaktion auf eine Abmahnung dürfen keine Fehler gemacht werden ).

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Klägerin hat keinerlei Ansprüche gegen den Beklagten als Täter der behaupteten Urheberrechtsverletzung oder als sog. Störer.

Es ist schon fraglich, ob die allgemeine Vermutung, dass der Anschlussinhaber im Zweifel seinen Anschluss selbst nutzt, auch greift, wenn es - wie hier - nicht um einen privat genutzten Anschluss geht, sondern um einen solchen für ein Ladengeschäft mit Werkstatt. Jedenfalls hat der Beklagte diese Vermutung widerlegt, indem er plausibel dargelegt hat, dass er zum Tatzeitpunkt weder anwesend noch dass sein Computer angeschaltet war. Im Übrigen hat er konkret angegeben, dass die Mitarbeiterin X zum behaupteten Zeitpunkt in den Geschäftsräumen gewesen sei, so dass es jedenfalls nicht wahrscheinlicher erscheint, dass der Beklagte der Täter war als X.

Auch eine Störerhaftung des Beklagten gem. §§ 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F., 683, 670 BGB, die ohnehin auf Aufwendungen beschränkt ist und keinen Schadensersatz umfasst, scheidet aus. Sie setzt die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und in wieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Gegenüber erwachsenen Mitarbeitern treffen den Arbeitgeber keine anlasslosen Belehrungs- und Kontrollpflichten hinsichtlich des Internetanschlusses, so dass vorliegend eine Pflichtverletzung ausscheidet.

Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Beklagte bereits vor dem streitgegenständlichen Vorfall Anlass gehabt hätte, einen Missbrauch des Internetanschlusses durch seine Mitarbeiter zu befürchten. Hierfür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte."


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