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BGH: Versicherer und Versicherungsmakler der mit einem Versicherungsnehmer der Versicherung einen Versicherungsmaklervertrag abgeschlossen hat sind Mitbewerber

BGH
Urteil vom 21. April 2016
I ZR 151/15
Ansprechpartner
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass ein Versicherer und ein Versicherungsmakler, der mit einem Versicherungsnehmer der Versicherung einen Versicherungsmaklervertrag abgeschlossen hat, Mitbewerber im Sinne des Wettbewerbsrechts sind.

Leitsätze BGH:

a) Zwischen einem Versicherer und einem Versicherungsmakler, der mit einem Versicherungsnehmer des Versicherers einen Versicherungsmaklervertrag abgeschlossen hat, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.

b) Allein die unter den Rubriken "Es betreut Sie:" oder "Ihr persönlicher Ansprechpartner" erfolgte Angabe des Namens und der Kontaktdaten eines für den Außendienst des Versicherers tätigen Mitarbeiters in einem Schreiben an den Versicherungsnehmer, das an diesen über den Versicherungsmakler des Versicherungsnehmers übersandt wird, führt nicht zu der Gefahr,
dass der Versicherungsnehmer zu der Fehlvorstellung veranlasst wird, der genannte Mitarbeiter sei als alleiniger Ansprechpartner anstelle des Versicherungsmaklers oder als gleichwertiger Ansprechpartner neben diesem für die Betreuung des Versicherungsnehmers zuständig.

BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 151/15 - OLG Nürnberg - LG Nürnberg-Fürth

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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