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LG Bonn: Abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß bei Nichterfüllung der handelsrechtlichen Publizitätspflicht und Pflicht zur Offenlegung der Jahresbilanz

LG Bonn
Urteil vom 31.08.2016
1 O 205/16


Das LG Bonn hat entschieden, dass bei Nichterfüllung der handelsrechtlichen Publizitätspflicht und Pflicht zur Offenlegung der Jahresbilanz nach §§ 325 ff HGB ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vorliegt. Die einschlägigen Vorschriften sind - so das Gericht - Markverhaltensregeln gemäß § 3a UWG.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Nichterfüllung der Publizitätspflicht stellt einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 3a UWG dar.

Die Vorschriften der §§ 325 ff. HGB sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG.

Ob eine Norm eine Marktverhaltensregelung enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 3a Rn. 1.61). Eine Vorschrift wird nur dann von § 3a UWG erfasst, wenn sie zumindest auch den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer bezweckt, mag sie auch in erster Linie die Interessen der Allgemeinheit im Auge haben (a.a.O. Rn. 1.64 f.). Es reicht dagegen nicht aus, dass sich die Vorschrift lediglich reflexartig zu Gunsten der Marktteilnehmer auswirkt (OLG Köln v. 20.02.2015, 6 U 118/14, WRP 2015, 616, zit. nach juris [Rn. 64]).Dem Interesse der Mitbewerber dient eine Norm dann, wenn sie die Freiheit ihrer wettbewerblichen Entfaltung schützt (BGH v. 02.12.2009, I ZR 152/07, GRUR 2010, 654, zit. nach juris [Rn. 18]). Das Interesse der Mitbewerber an der Einhaltung einer Vorschrift durch alle auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmen ist für sich allein dagegen nicht ausreichend, da die Schaffung gleicher Voraussetzungen für alle Mitbewerber in der Regel nicht der Zweck, sondern die Folge einer gesetzlichen Regelung ist, weshalb im Einzelfall zu prüfen ist, ob die Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen Zweck oder nur Folge der jeweiligen Vorschrift ist (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 3a Rn. 1.66).

Der Zweck der Offenlegung nach §§ 325 ff. HGB ist zum einen der Funktionsschutz des Marktes und zum anderen der Individualschutz der Marktteilnehmer; Offenlegung bzw. Publizität bildet das Korrelat der Marktteilnahme (Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 325 Rn. 1). Die Publizitätspflichten dienen insbesondere dem Schutz der Gläubiger und der übrigen Teilnehmer am Wirtschaftsleben, die so einen Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse erhalten (OLG Köln v. 08.03.1991, 2 Wx 1/91, NJW-RR 1992, 486). Den Regelungen in §§ 325 ff. HGB kommt damit (auch) eine wettbewerbsrechtliche Schutzfunktion zu. Diese Auslegung findet Bestätigung in den von der Verfügungsklägerin in ihrem Schriftsatz vom 09.08.2016 zitierten Gesetzesmaterialien zum Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz (KapCoRiLiG) aus dem Jahr 1999. So wird in dem Schreiben des BMJ vom 30.03.1999 (3507/20 - 320546/99, abrufbar unter http:// www.gmbhr.de/frueher/09_99/rechnung.htm) davon ausgegangen, dass bei einer Verletzung der Offenlegungspflicht eine Klage nach dem UWG möglich ist (siehe auch die Begründung zu dem diesem Schreiben beigefügten Gesetzentwurf, dort zu Art. 1, Nr. 12 - § 335 HGB, abrufbar unter http:// www.gmbhr.de/frueher/09_99/entwurf.htm). Nicht zuletzt ist diese Auslegung auch unionsrechtlich vorgegeben (siehe die sog. Daihatsu-Entscheidung des EuGH v. 04.12.1997, C-97/96, Slg. 1997, I-6843, zit. nach juris [Ls. 1, Rn. 18 ff.], sowie die vierte Begründungserwägung der Ersten Richtlinie 68/151/EWG v. 09.03.1968, ABl. Nr. L 65, 8, und die dritte Begründungserwägung der Vierten Richtlinie 78/660/EWG v. 25.07.1978, ABl. Nr. L 222, 11).

Vor dem Hintergrund des Vorstehenden hält die Kammer an der in der mündlichen Verhandlung am 27.07.2016 geäußerten abweichenden Rechtsauffassung nicht fest, sondern bejaht die Eigenschaft der §§ 325 ff. HGB als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG.

Die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Marktteilnehmer ist durch den in der Nichterfüllung der Publizitätspflicht liegenden Verstoß gegen die Marktverhaltensregelungen indiziert (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 3a Rn. 1.112)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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