Volltext BGH: Streitwert für den Unterlassungsanspruch in Filesharing-Fällen je nach Aktualität des Werks zwischen 10.000 und 30.000 EURO
BGH
Urteil vom 12.05.2016
I ZR 44/15
Nunmehr liegt auch diese Filesharing-Entscheidung des BGH zur Bemessung des Streitwerts in Filesharing-Fällen vor. Der BGH führt aus, dass je nach Aktualität des Werks regelmäßig ein Betrag von 10.000 - 30.000 EURO angemessen ist.
Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Hohe Streitwerte in Filesharing-Sachen angemessen - Weitere Entscheidungen in Tauschbörsen-Verfahren zur Haftung des Anschlussinhabers und zur Höhe des Streitwerts" über die Entscheidung berichtet.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Bei der Bestimmung des angemessenen Gegenstandswerts des Unterlassungsanspruchs ist einerseits dem Wert des verletzten Schutzrechts angemessen Rechnung zu tragen, wobei das Angebot zum Herunterladen eines
Spielfilms, eines Computerprogramms oder eines vollständigen Musikalbums regelmäßig einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen wird, als er etwa für das Angebot nur eines Musiktitels anzusetzen ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 184
Rn. 73 - Tauschbörse II). Weiter ist die Aktualität und Popularität des Werks und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung zu berücksichtigen. Wird ein durchschnittlich erfolgreicher Spielfilm nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 10.000 € angemessen. Liegt die Verletzungshandlung noch vor dem Beginn der Auswertung mittels DVD, kann auch ein höherer Gegenstandswert anzunehmen sein. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob vorliegend angesichts
der von der Klägerin geltend gemachten Umstände ein Gegenstandswert der Abmahnung von 30.000 € angemessen erscheint."
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 12.05.2016
I ZR 44/15
Nunmehr liegt auch diese Filesharing-Entscheidung des BGH zur Bemessung des Streitwerts in Filesharing-Fällen vor. Der BGH führt aus, dass je nach Aktualität des Werks regelmäßig ein Betrag von 10.000 - 30.000 EURO angemessen ist.
Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Hohe Streitwerte in Filesharing-Sachen angemessen - Weitere Entscheidungen in Tauschbörsen-Verfahren zur Haftung des Anschlussinhabers und zur Höhe des Streitwerts" über die Entscheidung berichtet.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Bei der Bestimmung des angemessenen Gegenstandswerts des Unterlassungsanspruchs ist einerseits dem Wert des verletzten Schutzrechts angemessen Rechnung zu tragen, wobei das Angebot zum Herunterladen eines
Spielfilms, eines Computerprogramms oder eines vollständigen Musikalbums regelmäßig einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen wird, als er etwa für das Angebot nur eines Musiktitels anzusetzen ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 184
Rn. 73 - Tauschbörse II). Weiter ist die Aktualität und Popularität des Werks und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung zu berücksichtigen. Wird ein durchschnittlich erfolgreicher Spielfilm nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 10.000 € angemessen. Liegt die Verletzungshandlung noch vor dem Beginn der Auswertung mittels DVD, kann auch ein höherer Gegenstandswert anzunehmen sein. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob vorliegend angesichts
der von der Klägerin geltend gemachten Umstände ein Gegenstandswert der Abmahnung von 30.000 € angemessen erscheint."
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