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BGH: Werbeaufdruck auf der vom Rechtsanwalt im Gerichtsaal getragenen Anwaltsrobe unzulässig

BGH
Urteil vom 07.11.2016
AnwZ (Brfg) 47/15
BRAO § 43b; BORA §§ 6, 20


Der BGH hat entschieden, dass das Anbringen von Werbung auf der vom Rechtsanwalt im Gerichtssaal getragenen Anwaltsrobe berufsrechtswidrig und unzulässig ist.

Leitsatz des BGH:

Zur berufsrechtlichen Zulässigkeit einer mit einem Werbeaufdruck versehenen, im Gerichtssaal getragenen Anwaltsrobe.

BGH, Urteil vom 7. November 2016 - AnwZ (Brfg) 47/15 - AGH Nordrhein-Westfalen

Aus den Entscheidungsgründen:

"(1) Die in § 20 BORA bestimmte Pflicht zum Tragen einer Robe setzt voraus, dass die Robe nicht mit Werbeaufdrucken oder ähnlichen werbenden Aufbringungen versehen ist (Scharmer in Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 6. Aufl., § 20 BORA Rn. 41; Prütting in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 20 BORA Rn. 5; Brüggemann in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 20 BORA
Rn. 3). Dies ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, aus Sinn und Zweck der vor Gericht getragenen Anwaltsrobe. Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit daran, dass Gerichtsverhandlungen in guter
Ordnung und angemessener Form durchgeführt werden können. Diesem Zweck dient es, wenn auch die an der Verhandlung beteiligten Rechtsanwälte eine Amtstracht tragen (BVerfGE 28, 21, 31 f.). Sie werden dadurch aus dem Kreis der übrigen Teilnehmer an der Verhandlung herausgehoben; ihre Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) wird sichtbar gemacht (BVerfG aaO; Scharmer in Hartung/Scharmer aaO Rn. 16, 41; Wolf in Gaier/ Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 1 BRAO Rn. 91). Darin liegt auch ein zumindest mittelbarer Nutzen für die Rechts- und Wahrheitsfindung im Prozess; denn die Übersichtlichkeit der Situation im Verhandlungsraum wird gefördert und zugleich ein Beitrag zur Schaffung der Atmosphäre der Ausgeglichenheit und Objektivität geleistet, in der allein Rechtsprechung sich in angemessener Form darstellen kann (BVerfG aaO). Durch das Anlegen der Robe tritt der Rechtsanwalt mithin als Person hinter seiner Funktion als Prozessbeteiligter zurück (Scharmer in Hartung/Scharmer aaO Rn. 18 f. mwN; Ahrens, Anwaltsrecht Rn. 128)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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