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BGH: § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 ProdSG sind Marktverhaltensregeln und ein Verstoß wettbewerbswidrig - Verbraucherprodukte sind mit Namen und Kontaktanschrift des Herstellers zu versehen

BGH
Versäumnisurteil vom 12.01.2017
I ZR 258/15
Motivkontaktlinsen
UWG § 3a; Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel Art. 2 Abs. 1 Buchst. a; Richtlinie 2001/95/EG Art. 2 Buchst. b, e und f, Art. 5 Abs. 1 und 2 Satz 1; ProdSG § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3, 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 und 2

Der BGH hat entschieden, dass § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 ProdSG Marktverhaltensregeln sind und ein Verstoß wettbewerbswidrig. Verbraucherprodukte sind mit Namen und Kontaktanschrift des Herstellers zu versehen.


Leitsätze des BGH:

a) Farbige Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke fallen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 3. September 2015 - C-321/14, GRUR Int. 2015, 978 Rn. 15 bis 27 - Colena/Karnevalservice Bastian).

b) Die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG geregelte Pflicht zur Angabe des Namens und der Kontaktanschrift trifft allein den Hersteller, seinen Bevollmächtigten und den Einführer, nicht dagegen Händler.

c) Die in § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 ProdSG enthaltenen Bestimmungen dienen dem Schutz der Verbraucher, die davor bewahrt werden sollen, mit unsicheren Produkten in Berührung zu kommen, und stellen damit Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar.

d) Die aus § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG folgende Verpflichtung des Händlers, dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden, umfasst auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die von ihm angebotenen Verbraucherprodukte mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers versehen sind.

e) Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG ist regelmäßig geeignet, die Interessen der Verbraucher im Sinne von § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen.

BGH, Versäumnisurteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 258/15 - OLG Bamberg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



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