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Volltext BGH zur Haftung eines Bewertungsportals für Nutzerbewertungen wenn diese durch Betreiber verändert wurden liegt vor

BGH
Urteil vom 04.04.2017
VI ZR 123/16
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Bewertungsportal macht sich Nutzerbewertungen zu Eigen und haftet für falsche Tatsachen wenn er diese auf Rüge des Betroffenen überprüft und nicht ausreichend abändert über die Entscheidung berichtet.


Leitsätze des BGH:

a) Der Betreiber eines Bewertungsportals haftet für von Dritten in das Portal eingestellte Äußerungen als unmittelbarer Störer, wenn er sich diese Äußerungen zu eigen gemacht hat. Von einem Zu-Eigen-Machen ist dabei dann auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus objektiver Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist. Für ein Zu-Eigen-Machen spricht es, wenn der Portalbetreiber eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der auf seinem Portal eingestellten Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt (vgl. Senatsurteile vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 18; vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, AfP 2012, 264 Rn. 11; BGH, Urteile vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, AfP 2015, 543 Rn. 25 mwN; vom 12. November 2009 - I ZR 166/07, AfP 2010,
369 Rn. 24, 27).

b) Ein Portalbetreiber, der die in das Portal eingestellten Äußerungen eines Dritten auf die Rüge des von der Kritik Betroffenen inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss nimmt, indem er selbständig - insbesondere ohne Rücksprache mit dem Dritten - entscheidet, welche Äußerungen er abändert oder entfernt und welche er beibehält, macht sich diese Äußerungen zu eigen. Nach außen erkennbar ist die Übernahme der inhaltlichen Verantwortung jedenfalls dann, wenn er dem von der Kritik Betroffenen seinen Umgang mit der Bewertung
kundgetan hat.

BGH, Urteil vom 4. April 2017 - VI ZR 123/16 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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