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BGH: Auch bei eigener Rechtsabteilung des Rechteinhabers sind Anwaltskosten des Auskunftsverfahrens gegen Provider nach § 101 UrhG auf Auskunft über Inhaber einer IP-Adresse zu erstatten

BGH
Beschluss vom 26.04.2017
I ZB 41/16
Anwaltskosten im Gestattungsverfahren
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; UrhG § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 9 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass ein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten im Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG besteht, auch wenn der Rechteinhaber über eine eigene Rechtsabteilung verfügt.

Leitsatz des BGH:

Die Kosten anwaltlicher Vertretung, die ein Urheberrechtsinhaber im Verfahren nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG zur Erlangung der Auskunft über IP-Adressen aufwendet, sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO im nachfolgend gegen eine Person geführten Rechtsstreit, die für eine über eine dieser IP-Adressen begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, soweit die Kosten anteilig auf diese Person entfallen. Dies gilt auch dann, wenn das urheberrechtsberechtigte Unternehmen über eine Rechtsabteilung verfügt und dem Auskunftsverfahren vorgelagerte Ermittlungen selbst ausgeführt hat (Fortführung von BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - I ZB 71/13, GRUR 2014, 1239 Rn. 10 = WRP 2014, 1468 - Deus ex; Beschluss vom 11. Dezember 2014 - I ZB 7/14, ZUM-RD 2015, 214 Rn. 9).

BGH, Beschluss vom 26. April 2017 - I ZB 41/16 - Kammergericht - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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