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BGH: Werbung für Grabmale per Post zwei Wochen nach dem Todesfall ist keine unzulässige Belästigung der Hinterbliebenen

BGH
Urteil vom 22.04.2010
I ZR 29/09
Grabmalwerbung
UWG § 7 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz des BGH:

Eine Werbung für Grabmale, die zwei Wochen nach dem Todesfall auf dem Postweg erfolgt, stellt keine unzulässige Belästigung der Hinterbliebenen dar.
BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 29/09 - OLG Frankfurt am Main
LG Gießen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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