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OLG Düsseldorf: Wilkinson darf wegen Patentverletzungen keine Ersatzklingen für Nassrasierer Gillette Mach 3 anbieten

OLG Düsseldorf
Urteil 11.01.2018
I-15 U 66/17


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass Wilkinson wegen Patentverletzungen keine Ersatzklingen für den Nassrasierer Gillette Mach 3 anbieten darf.

Die Pressemitteilung des OLG Düsseldorf:

Urteil: Wilkinson darf keine Rasierklingeneinheiten passend für den Nassrasierer "Gillette Mach 3" vertreiben

In dem Patentstreitverfahren um Rasierklingen hat die Gillette Company vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf obsiegt. Der für patentrechtliche Streitigkeiten zuständige 15. Zivilsenat hat unter der Leitung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Voß entschieden, dass die Wilkinson Sword GmbH nicht berechtigt ist, auswechselbare Rasierklingeneinheiten in einer bestimmten Ausgestaltung zu vertreiben, die im Ergebnis auf den Nassrasierer "Gilette Mach 3" passen. Dies stelle eine rechtswidrige Nutzung des Patents der Gillette Company dar. Der Rechtsbestand des Patents sei nach Auffassung des Senats für den Erlass einer einstweiligen Verfügung hinreichend sicher. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass derzeit noch keine Entscheidung des Bundespatentgerichts dazu vorliege.

The Gillette Company hatte im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens die Wilkinson Sword GmbH sowie 5 Geschäftsführer, die Muttergesellschaft des Konzerns, dem die Wilkinson Sword GmbH angehört, und eine tschechische Konzerngesellschaft wegen einer Patentverletzung auf Unterlassung und zum Teil auf Vernichtung in Anspruch genommen. Das Landgericht Düsseldorf hatte mit Urteil vom 18. Juli 2017 (4a O 66/17, abrufbar unter www.nrwe.deE-Mail-Adresse, öffnet Ihr Mail-Programm) der Wilkinson Sword GmbH im Eilverfahren untersagt, in Deutschland weiterhin Rasierklingeneinheiten zu vertreiben, die auf den Nassrasierer "Gillette Mach 3" von Gillette passen. Beide Parteien hatten gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Aktenzeichen OLG: I-15 U 66/17

Aktenzeichen Vorinstanz: LG Düsseldorf, 4a O 66/17



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