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BGH: Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten richtet sich nach Gegenstandswert aus der letztlich festgestellten oder unstreitig gewordene Schadenshöhe

BGH
Urteil vom 05.12.2017
VI ZR 24/17
BGB § 249 Abs. 2 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass sich der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach dem Gegenstandswert aus der letztlich festgestellten oder unstreitig gewordene Schadenshöhe ergibt.

Leitsätze des BGH:

a) Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (Senatsurteil vom 18. Juli 2017 - VI ZR 465/16, VersR 2017, 1282 Rn. 7). Abzustellen ist dabei auf die letztlich festgestellte oder unstreitig gewordene Schadenshöhe (Senatsurteile vom 11. Juli 2017 - VI ZR 90/17, VersR 2017, 1155 Rn. 19; vom 18. Januar 2005
- VI ZR 73/04 VersR 2005, 558, 559 f.).

b) Auf den für den Ersatzanspruch maßgeblichen Gegenstandswert hat es keinen werterhöhenden Einfluss, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts noch davon ausgegangen ist, seine Hauptforderung sei zu einem höheren als dem später festgestellten oder unstreitig gewordenen Betrag begründet.

BGH, Urteil vom 5. Dezember 2017 - VI ZR 24/17 - LG Frankfurt am Main - AG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



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