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BGH: Werbung die Kaufangebot nach § 5a Abs. 3 UWG ist muss Angabe des Anbieters nebst Anschrift und Rechtsformzusatz enthalten

BGH
Urteil vom 18.10.2017
I ZR 84/16
Kraftfahrzeugwerbung
UWG § 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2


Der BGH hat entschieden, dass Werbung die ein Kaufangebot nach § 5a Abs. 3 UWG ist, die Angabe des Anbieters nebst Anschrift und Rechtsformzusatz enthalten muss. Bei einem eingetragen Kaufmann muss der Zusatz "eingetragener Kaufmann" oder eine entsprechende Abkürzung wie "e.K." angegeben werden. Erfordert
der Geschäftsbetrieb des Unternehmers keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, genügen Name und Anschrift

Leitsätze des BGH:

a) Ein Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG setzt nicht voraus, dass bereits alle wesentlichen Merkmale des Produkts in einem dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang angegeben werden.

b) Wenn der Geschäftsbetrieb des Unternehmers keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, muss der Unternehmer bei einem Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG seinen Vornamen und seinen Zunamen sowie seine Anschrift angeben.

c) Wenn der Geschäftsbetrieb des Unternehmers einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, muss von Einzelkaufleuten bei einem Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG die Firma mit der Rechtsformbezeichnung "eingetragener Kaufmann" oder einer allgemein verständlichen Abkürzung dieser Bezeichnung angegeben werden.

d) Wenn nichts Gegenteiliges vorgetragen ist, ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Verbraucher bei einem Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG die Information über die Identität des potentiellen Geschäftspartners für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt.

BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 - I ZR 84/16 - OLG Düsseldorf - LG Kleve

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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