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Volltext BGH liegt vor: Verbreitung ungenehmigter Filmaufnahmen aus Bio-Hühnerställen kann aufgrund Informationsinteresse der Öffentlichkeit zulässig sein

BGH
Urteil vom 10.04.2018
VI ZR 396/16
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 12; BGB § 823, § 824; MRK Art. 8 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1

Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Verbreitung ungenehmigter Filmaufnahmen aus Bio-Hühnerställen kann aufgrund Informationsinteresse der Öffentlichkeit und des Rechts auf Meinungs- und Medienfreiheit zulässig sein über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Maßgeblich für die Ermittlung des Informationsgehalts einer Filmberichter-stattung ist der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenom-menen und verständigen Durchschnittsrezipienten hat. Dabei ist unter Berücksichtigung der Eigengesetzlichkeiten des Übermittlungsmediums auf den Gesamtgehalt der Berichterstattung abzustellen. Das Bild darf in seiner Bedeutung für eine Erweiterung des Aussagegehalts über das gesprochene Wort hinaus nicht überinterpretiert werden. Für eine texterweiternde oder einengende Sinngebung bedarf es einer deutlich in diese Richtung weisenden besonderen Heraushebung des Bildes als eigenständigen Informationsträgers.

b) Die Verbreitung nicht genehmigter Filmaufnahmen über Betriebsinterna, zu denen auch die Produktionsbedingungen gehören, stellt grundsätzlich einen betriebsbezogenen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

c) Die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen ist vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst.

d) Werden rechtswidrig erlangte Informationen zum Zwecke der Berichterstattung verwertet, kommt es bei der Abwägung des von der Presse verfolgten Informationsinteresses der Öffentlichkeit und ihres Rechts auf Meinungsfreiheit mit den Interessen des Betroffenen maßgeblich auf den Zweck der beanstandeten Äußerung und auf das Mittel an, mit dem der Zweck verfolgt wird.

e) Zur Abwägung in einer Fallgestaltung, in der sich der Publizierende die Informationen nicht selbst durch vorsätzlichen Rechtsbruch verschafft hat, um sie anschließend zu verwerten, sondern aus dem erkannten Rechtsbruch lediglich Nutzen gezogen hat.

BGH, Urteil vom 10. April 2018 - VI ZR 396/16 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



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