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Bundesregierung legt Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage (MFK) vor

Die Bundesregierung hat Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage (MFK)vorgelegt.

Dazu die Erläuterungen des BMJ:

"Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungklage (MFK)

Im heutigen durch Massengeschäfte geprägten Wirtschaftsleben erleidet häufig eine Vielzahl Verbraucherinnen und Verbraucher gleichartige Schäden, z.B. bei unzulässigen Bearbeitungsgebühren von Kreditinstituten, unwirksamen Preisklauseln von Energie- oder Telekommunikationsanbietern oder in Fällen der Produkthaftung. Gerade wenn der erlittene Schaden im Einzelfall gering ist, werden Schadensersatz- oder Erstattungsansprüche meist nicht individuell verfolgt, weil der Aufwand der Rechtsdurchsetzung aus Sicht des Geschädigten unverhältnismäßig hoch ist. Die Forderungen verfallen und der Unrechtsgewinn (zum Nachteil der rechtstreu handelnden Wettbewerber) verbleibt beim Unternehmen. Man spricht hier vom sogenannten „rationalen Desinteresse“ der Verbraucher.

Aus diesem Grund liegen die Vorteile einer Musterfeststellungsklage (MFK) auf der Hand:

· Verbraucherinnen und Verbraucher kommen zu ihrem Recht, ohne selbst gegen Unternehmen und Konzerne vorgehen zu müssen. Sie können sich in einem Klageregister kostenfrei anmelden, um die Verjährung ihrer Ansprüche zu hemmen
und vom (erfolgreichen) Ausgang des Verfahrens zu profitieren. Die Anmeldung kann ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts erfolgen. Die Ansprüche müssen nicht an Prozessfinanzierer abgetreten werden.
· Unternehmen erlangen durch die MFK Rechtssicherheit und werden davor geschützt, einer Vielzahl von Einzelverfahren oder Sammelklagen großer kommerzieller Rechtsdienstleister ausgesetzt zu sein.
· Gerichte werden durch die Bündelung der Vielzahl von Einzelverfahren entlastet.

Die zentralen Regelungen des Gesetzentwurfs im Überblick:

· Feststellungsziele: Zentrale Streitfragen / Anspruchsvoraussetzungen mit Bedeutung für eine Vielzahl von Verbrauchern werden in einem einzigen Verfahren entschieden (Vorteile: keine divergierenden Feststellungen, hohe Prozessökonomie, kein Kostenrisiko für Verbraucher).
· Mindestzahl betroffener Verbraucher: Die MFK ist nur zulässig, wenn die Betroffenheit von min. zehn Verbrauchern glaubhaft gemacht wird und min. 50 Verbraucher ihre Ansprüche binnen zwei Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung der MFK zum Klageregister anmelden.
· Klagebefugnis: Klagebefugt sind nur besonders qualifizierte Einrichtungen. Dazu zählen (1) in Deutschland registrierte Verbraucherschutzvereine nach § 4 UKlaG und (2) ausländische qualifizierte Einrichtungen, die in einer Liste der EU-Kommission aufgeführt werden. Zusätzlich müssen diese qualifizierten Einrichtungen weitere strenge Voraussetzungen erfüllen, um Missbrauch auszuschließen: (i) min. 350 Mitglieder oder 10 Mitgliedsverbände, (ii) seit min. vier Jahren in die Liste eingetragen, (iii) Sicherung einer satzungsmäßigen Aufgabenwahrnehmung durch weitgehend nicht gewerbsmäßige
aufklärende oder beratende Tätigkeit; (iv) keine Erhebung der MFK in Gewinnerzielungsabsicht; (v) nicht mehr als 5 % der finanziellen Mittel von Unternehmen.
· Opt-in-Verfahren: Betroffene Verbraucher können ihre Ansprüche / Rechtsverhältnisse zum Klageregister anmelden, um von den Wirkungen der MFK zu profitieren.
· Klageregister: Das Register wird beim Bundesamt für Justiz geführt. Darin wird die MFK nebst rechtlichen Hinweisen öffentlich bekannt gemacht und Anmeldungen erfasst. Das Klageregister soll zum 01.11.2018 eingerichtet sein. Bis zum Aufbau eines
vollelektronischen Klageregisters kann es übergangsweise manuell geführt werden.
· Verjährungshemmung: Durch die wirksame Anmeldung wird die Verjährung der Ansprüche ab Erhebung der MFK gehemmt. Die Verbraucher erleiden also keinen Rechtsverlust bei Abwarten des Prozessausgangs.
· Bindungswirkung: Das Urteil entfaltet für Folgestreitigkeiten zwischen angemeldeten Verbrauchern und beklagtem Unternehmen Bindungswirkung (Rechtssicherheit).

Ablauf der Musterfeststellungsklage
· Bekanntmachung: Nach Einreichung der Klage bei Gericht und Zustellung an den Beklagten wird die MFK im Klageregister des BfJ öffentlich bekannt gemacht (nebst Hinweisen für die Verbraucher zur Anmeldung und deren Rechtsfolgen).
· Anmeldung: Ab Bekanntmachung der MFK bis zum Ablauf des Tages vor dem ersten Termin können sich betroffene Verbraucher anmelden. Eine Rücknahme der Anmeldung ist zulässig; sie muss aber spätestens vor Ablauf des Tages vor dem ersten Termin erfolgen. Liegen zwei Monate nach Bekanntmachung mindestens 50 Anmeldungen vor, ist die MFK zulässig.
· Prozess: Das Musterfeststellungsverfahren wird nur zwischen Verband und Unternehmen geführt (nach den allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung). Angemeldete Verbraucher sind nicht verfahrensbeteiligt, d.h. sie tragen kein Prozesskostenrisiko und können bspw. als Zeugen vernommen werden.
· Ergebnis: Das Musterfeststellungsverfahren kann durch Vergleich oder Urteil beendet werden. Das Urteil lautet auf Feststellung von Tatsachen oder Rechtsverhältnissen (Bsp.: Die Gebührenerhebung war unzulässig; das Fehlen einer bestimmten Eigenschaft stellt einen Mangel dar; das Unternehmen trifft ein Verschulden; der zu ersetzende Schaden ist
anhand der Kriterien XY zu berechnen). Ein Vergleich kann Feststellungen und/oder Leistungen an die angemeldeten Verbraucher zum Gegenstand haben.
· Durchsetzung: Kommt es nicht bereits zu einer freiwilligen Leistung des Unternehmens, können die angemeldeten Verbraucher ihre individuellen Ansprüche auf Grundlage der Urteilsfeststellungen durchsetzen. Ggfs. müssen sie ergänzend individuelle
Anspruchsvoraussetzungen nachweisen (Bsp.: wirksamer Vertragsschluss, Kaufpreiszahlung). Dabei können die Verbraucher alle Mechanismen der gerichtlichen und außergerichtlichen individuellen sowie kollektiven Rechtsdurchsetzung nutzen, wie
z.B. o außergerichtliche Schlichtungsstelle
o Mahnverfahren / Urkundsklage (einfache und kostengünstige Erlangung eines Zahlungstitels, Nachweis allein anhand schriftlicher Vertragsunterlagen)
o Leistungsklage
o Einziehungsklage durch einen Verband / Abtretung der Ansprüche an Dritte"


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