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OLG Hamburg: Fehlender klickbaren Link auf OS-Plattform wettbewerbswidrig aber mangels Schwere des Verstoßes Streitwert nur 1.200 EURO

OLG Hamburg
Beschluss vom 29.05.2018
3 W 39/18


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein fehlender klickbaren Link auf OS-Plattform wettbewerbswidrig ist, aber mangels Schwere des Verstoßes der Streitwert nur mit 1.200 EURO zu bemessen ist, sofern wenigstens auf die OS-Plattform hingewiesen wurde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Da die Pflicht zur Anbringung der Verlinkung auf unionsrechtlicher Regelung beruht, ist sie wie oben ausgeführt aus Rechtsgründen als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 8 UWG, und damit auch als spürbar i. S. v. § 3a UWG anzusehen. Der aus Rechtsgründen als spürbar anzusehende Verstoß, d. h. die mangelnde Verlinkung, ist jedoch angesichts des Umstandes, dass die Information über die OS-Plattform nicht gänzlich fehlt, sondern die Internetadresse vielmehr zutreffend angegeben wird, als Verstoß anzusehen, dessen wirtschaftliche Bedeutung marginal ist. Zudem war das Verhalten der Antragsgegner ersichtlich nicht auf das Verschweigen der Information über die OS-Plattformen gerichtet. Es erscheint vielmehr als bloßes Versehen, so dass lediglich ein Fall fahrlässigen Verhaltens vorliegt. Bei Berücksichtigung der vorstehenden Umstände und der erforderlichen Gesamtabwägung erscheint ein Streitwert von insgesamt € 1.200,00 als angemessen und ausreichend.


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