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BGH: Aufwendungsersatzansprüche nach § 670 BGB bei mehraktiger Geschäftsbesorgung entstehen sukzessive und verjähren nacheinander

BGH
Urteil vom 05.07.2018
III ZR 273/16
Verjährung, Aufwendungsersatzanspruch
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1, § 670


Der BGH hat entschieden, dass Aufwendungsersatzansprücheh nach § 670 BGB bei mehraktiger Geschäftsbesorgung sukzessive entstehen und nacheinander verjähren.

Leitsätze des BGH:

a) Ansprüche aus § 670 BGB auf Ersatz von Aufwendungen, die im Rahmen einer mehraktigen Geschäftsbesorgung in aufeinander folgenden Jahren getätigt worden sind, entstehen sukzessive und verjähren nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nacheinander (Fortführung von Senat, Urteile vom 21. Oktober 1999 - III ZR 319/98, BGHZ 143, 9 und vom 22. Januar 2001 - III ZR 168/00, BeckRS 2001,
30163582).

b) Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht nur wegen der in der Vergangenheit liegenden Aufwendungen, die der Geschäftsführer bereits getätigt hat (Anschluss an RGZ 84, 390).

BGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - III ZR 273/16 - OLG Naumburg - LG Magdeburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:







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