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LG Nürnberg-Fürth: Abtretungsverbot in AGB einer Fluggesellschaft unwirksam - Schadensersatzansprüche können von Kunden an Claim-Handling-Companies abgetreten werden

LG Nürnberg-Fürth
Urteil vom 09.06.2017- 8 C 1869/17
Urteil vom 14.11,2017 - 22 C 9173/16
Urteil vom 11.01.2018 - 17 C 5050/17
Hinweisbeschluss vom 30.07.2018 - 5 S 8340/17


Das LG Nürnberg-Fürth hat mehrfach entschiden, dass ein Abtretungsverbot in den AGB einer Fluglinie unwirksam ist und Schadensersatzansprüche können von Kunden an Claim-Handling-Companies abgetreten werden. Dabei ging es um Ansprüche wegen verspäteter Flüge Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung gegenüber der Fluggesellschaft.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Landgericht Nürnberg-Fürth hält Abtretungsverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Fluglinie für unwirksam

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einem Hinweisbeschluss vom 30. Juli 2018 die bereits zuvor vom Amtsgericht Nürnberg in drei Entscheidungen vertretene Rechtsauffassung, wonach das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Fluglinie enthaltene Abtretungsverbot unwirksam ist, bestätigt.

Das Amtsgericht Nürnberg hatte sich in drei Fällen mit Klagen von Firmen - sogenannten „Claim-Handling-Companies“ - zu beschäftigen, die für Fluggäste wegen verspäteter Flüge Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung gegenüber einer Fluggesellschaft geltend machten. Die Fluggäste hatten ihre Ansprüche auf Ausgleichszahlung zuvor an die Firmen abgetreten.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluglinie ist unter anderem folgender Passus enthalten: „ … Die Abtretung von Ausgleichs-, Schadensersatz- und Rückerstattungsansprüchen gegen uns ist ausschließlich an natürliche Personen zulässig, die in ihrer Flugbuchung als weitere Fluggäste mit aufgeführt sind … . Im Übrigen ist die Abtretung von Ausgleichs-, Schadensersatz- und Rückerstattungsansprüchen gegen uns an Dritte ausgeschlossen. …“

Die von den Fluggästen jeweils mit der Durchsetzung der Ansprüche beauftragten Firmen sind der Auffassung, das Abtretungsverbot in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaft sei unwirksam. Es verstoße gegen § 307 Abs. 1 BGB, da es eine mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbare, unangemessene Benachteiligung des Fluggastes darstelle.

Die Fluglinie ist hingegen der Auffassung, dass die Klausel wirksam sei. Sie habe eine Vielzahl von Fällen abzuwickeln und deshalb ein berechtigtes Interesse daran, die Abtretung auf natürliche Personen zu beschränken. Im Sinne einer übersichtlichen Vertragsabwicklung sei das Abtretungsverbot notwendig, um zu verhindern, dass sich die Fluglinie mit einer Vielzahl von wechselnden Gläubigern auseinandersetzen müsse. Es gehe der Airline vor allen Dingen darum, den unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand zu minimieren und eine ordnungsgemäße Vertragsabwicklung zu gewährleisten.

Das Amtsgericht Nürnberg hat in mehreren Entscheidungen das Abtretungsverbot in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaft für unwirksam erachtet, da die Klausel den Grundsätzen von Treu und Glauben widerspreche und eine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste darstelle.

Diese Auffassung hat nunmehr das Landgericht Nürnberg-Fürth in einem Hinweisbeschluss vom 30. Juli 2018 bestätigt. Grundsätzlich sei es so, dass ein Abtretungsverbot oder zumindest eine Beschränkung der Abtretungsmöglichkeit die Vertragsabwicklung übersichtlicher gestalten und verhindern könne, dass nicht absehbar sei, welche Gläubiger die Ansprüche letzten Endes geltend machen würden. Auf der anderen Seite sei eine solche Klausel gleichwohl unwirksam, wenn der Kunde ein überwiegendes Interesse an der Abtretung zur Durchsetzung seiner Ansprüche habe.

Im konkreten Fall seien die Interessen der Fluglinie für einen Abtretungsausschluss nur von geringem Gewicht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Bearbeitung der Anfragen von so genannten „Claim-Handling-Companies“ einen höheren Aufwand als die Bearbeitung der Anfragen von natürlichen Personen verursachen könnte. Es müssten in beiden Fällen jeweils die entsprechenden Daten durch das Verwaltungspersonal der Fluglinie überprüft werden. Entscheidend sei es, wie auch das Amtsgericht Nürnberg schon ausgeführt hatte, dass für den Kunden durch das Abtretungsverbot ein potenzielles Hindernis auf dem Weg zur Erlangung seiner Aus-gleichszahlung bereitet werde. Dieser müsse in seiner Entscheidung frei bleiben, ein in solchen Angelegenheiten erfahrenes Unternehmen kostenpflichtig zu beauftragen. Welche Abzüge von der Entschädigung er hierbei in Kauf nehme, sei allein seine freie Entscheidung.

Die Fluglinie hat nach dem Hinweis des Landgerichts Nürnberg-Fürth ihre Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Nürnberg zurück genommen.

Entscheidungen des Amtsgerichts Nürnberg:
Urteil vom 9. Juni 2017, Az. 18 C 1869/17
Urteil vom 14. November 2017, Az. 22 C 9173/16
Urteil vom 11. Januar 2018, Az. 17 C 5050/17
Hinweisbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Juli 2018, Az. 5 S 8340/17


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