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LG Frankfurt: Zur Reichweite einer den Schutz des Persönlichkeitsrechts reduzierenden Selbstöffnung im Presserecht

LG Frankfurt
Urteil vom 27.09.2018
3 O 320/17


Das LG Frankfurt hat sich in dieser Entscheidung mit der Reichweite einer den Schutz des Persönlichkeitsrechts reduzierenden Selbstöffnung befasst.

Aus den Entscheidungsgründen:

"aa. Die angegriffenen Äußerungen der Beklagten zu 1) sind nicht aufgrund der von der Klägerin getätigten Äußerungen im Playboy von einer den Schutz des Persönlichkeitsrechts reduzierenden Selbstöffnung umfasst.

Die Beklagte zu 1) vertritt insoweit die Auffassung, dass die Klägerin mit ihrem Auftritt als Playmate und ihrer Äußerung, dass der richtige Mann noch nicht gefunden sei und dieser sportlich sein solle, das Recht auf Schutz ihrer Privatsphäre auch im Hinblick auf eine mehrere Jahre zurückliegende Beziehung der Klägerin zu ihrem ehemaligen Lehrer inklusive der Offenbarung, dass es zu sexuellen Aktivitäten gekommen sei, verwirkt habe. Dem folgt die Kammer unter Zugrundelegung der oben dargestellten Grundsätze nicht.

Die Angaben im Interview der Klägerin im Playboy sind von lediglich allgemeiner Natur. Es handelt sich weitgehend um Allgemeinplätze mit wenig Gehalt. Die Klägerin offenbart lediglich, dass sie derzeit noch nicht den "Richtigen" gefunden habe und welche Eigenschaften sie sich beim "Richtigen" wünsche. Hiervon ist jedoch gerade nicht erfasst, dass die Klägerin im Alter von 13 Jahren ihren damaligen Lehrer angehimmelt haben soll und dass sie im Alter von 16 Jahren eine Beziehung zu ihm geführt hat. Diese Umstände lagen zum Zeitpunkt des Interviews bereits mehrere Jahre zurück. Sie standen mit den Äußerungen der Klägerin im Interview auch in keinem sich hieraus ergebenden Zusammenhang. Die Klägerin hat mit ihrem Interview und auch mit ihren Nacktaufnahmen nicht konkrete Umstände aus ihrem Liebes- und Sexualleben geöffnet, sondern gerade nur allgemeine und wenig sagende Umstände geäußert, die kaum konkreten Bezug hierzu haben.

Darüber hinaus bewirkt der Umstand, dass sich jemand zu seiner aktuellen Beziehung äußert, keine Selbstöffnung im Hinblick auf künftige Beziehungen (LG Berlin NJW 2016, 1966 [OLG München 23.12.2015 - 34 SchH 10/15]; Erman/Klass, a.a.O., Anh § 12 Rn. 121a). Daher muss erst recht gelten, dass, wenn sich die Klägerin - unkonkret - im Hinblick auf künftige Beziehungen äußert, dies nicht zu einer Öffnung im Hinblick auf die Vergangenheit führt.

Eine Selbstöffnung im Hinblick auf die hier streitgegenständlichen Äußerungen ist auch nicht bereits dadurch erfolgt, dass die Klägerin nebenberuflich als Model tätig ist, für den Playboy posiert hat und ein Facebook-Profil betreibt, in dem sie hierfür geworben hat. Unzweifelhaft hat die Klägerin hierdurch diesen Bereich auch derart geöffnet, dass über ihre Tätigkeit als Model und über ihr Wirken als Playmate berichtet werden darf. Denn sie hat diesen Teil ihrer Privat- bzw. Intimsphäre in die Öffentlichkeit getragen und dadurch zu einem Teil der Sozialsphäre gemacht (vgl. BGH NJW 2012, 767 [BGH 25.10.2011 - VI ZR 332/09] Rn. 12 ff. - Pornodarsteller). Dies umfasst aber gerade nicht Umstände, die erstens - wie hier - deutlich vor dieser Tätigkeit und zudem zu einem Zeitpunkt lagen, zu dem die Klägerin noch minderjährig war, und die andererseits ihr Sexualleben und ihr innerstes Gefühlsleben betreffen.

bb. Die von der Beklagten zu 1) geschilderten Umstände sind auch nicht aufgrund der von der Beklagten zu 1) - im konkreten Umfang und Wortlaut zwischen den Parteien streitigen - angeführten Angaben des Vaters der Klägerin (s. Bl. 82, 87 f. d.A.) im Wege der Zurechnung einer Selbstöffnung zugeführt worden.

Insoweit können grundsätzlich - abhängig vom Einzelfall - nicht nur die Umstände Berücksichtigung finden, die der Betroffene selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat, sondern auch solche, die von Vertretern offenbart wurden (BGH NJW 2017, 1550 [BGH 29.11.2016 - VI ZR 382/15] Rn. 12 - Michael Schumacher), was auch Äußerungen des den Betroffenen vertretenden Anwalts umfassen kann (vgl. LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 07.11.2017 - 2-03 O 275/17; LG Berlin AfP 2003, 559 [LG Berlin 10.12.2002 - 27 O 866/02]: Äußerung des Betroffenen "durch" einen Anwalt). Diesbezüglich ist zwischen den Parteien streitig, ob der Vater der Klägerin sich gegenüber einem Mitarbeiter der Beklagten zu 1) als anwaltlicher Vertreter der Klägerin geäußert und insoweit eine Selbstöffnung zu deren Lasten herbeigeführt hat und ob er hierzu berechtigt war. Dies konnte im Ergebnis offen bleiben. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass die Angaben des Vaters der Klägerin dieser zurechenbar wären und der Vater der Klägerin die von der Beklagten zu 1) angeführten Äußerungen getätigt haben sollte, würde diese Selbstöffnung die hier streitgegenständliche Berichterstattung nicht erfassen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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