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OLG München: DSGVO steht Auskunftsanspruch über Abnehmer von Waren regelmäßig nicht entgegen - Berechtigte Interessen nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit f DGSVO

OLG München
Teilurteil vom 24.10.2018
3 U 1551/17


Das OLG München hat entschieden, dass die Vorgaben der DSGVO einem Auskunftsanspruch über Abnehmer von Waren regelmäßig nicht entgegen steht. Insofern greift Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit f DGSVO.

Aus den Entscheidungsgründen:

Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, der Auskunftserteitung stünden Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung entgegen, ist auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f DS-GVO zu verweisen. Hiernach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten dann rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und die datenschutzbezogenen Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen nicht überwiegen. Ein Abwägungsgesichtspunkt ist der Hinweis des europäischen Gesetzgebers in den Erwägungsgründen, dass die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf der Beziehung zu den Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen sind (vgl. Erwägungsgrund 47 Satz 1 Halbsatz 2). In Satz 2 wird als Beispiel für eine solche Beziehung genannt, dass der Betroffene ein Kunde des Verantwortlichen ist oder in seinen Diensten steht (BeckOK Datenschutzrecht, 25. Edition, Stand 01.05.2018, Bearbeiter Albers/Veit, DS-GVO, Art. 6, Rn. 48).

Vor dem teleologischen Hintergrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. DS-GVO, einen Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen und jenen des Verantwortlichen (oder eines Dritten) zu schaffen, können dabei nicht nur rechtliche Interessen von Bedeutung sein, sondern müssen auch wirtschaftliche oder ideelle Interessen des Verarbeiters berücksichtigt werden. Eine möglichst weite Interpretation des berechtigten Interesses ist zudem (unions-)grundrechtlich geboten, wobei das Recht auf Berufsfreiheit hervorzuheben ist (BeckOK, a.a.O., Rn. 49). Geht man davon aus, dass die von seiten der Klägerin erteilte Information der Beklagten zur Ermittlung eines möglichen Schadensersatzanspruchs aus der Verletzung des Vertragshändlervertrags dient und die Klagepartei gemäß § 242 BGB zur Erteilung einer solchen Information gehalten ist, kann der Gesichtspunkt des Schutzes der wirtschaftlichen Daten der jeweiligen Kunden der Klägerin nicht höhergestellt werden. Insoweit ist besonders zu berücksichtigen, dass die Daten keinen höchst persönlichen Bereich oder ein besonderes Knowhow der Branche betreffen, sondern einen nach außen hin - durch Einsatz der Kräne bzw, Aufbauten - nicht verborgen bleibenden Kaufvorgang. Auch stehen Interessen der Kunden an wirtschaftlicher Geheimhaltung nicht inmitten: Daten wie Ratenzahlung, Kreditfinanzierung u.ä. sind nicht Gegenstand der geschuldeten Auskunft.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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