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OLG Düsseldorf: Ausnahmeregelung für Zusendung von Email-Werbung nach § 7 Abs. 3 UWG gilt nur für Kunden mit denen tatsächlich ein Vertrag geschlossen wurde

OLG Düsseldorf
Urteil vom 05.04.2018
20 U 155/16


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Ausnahmeregelung für die Zusendung von Email-Werbung nach § 7 Abs. 3 UWG nur für Kunden gilt, mit denen tatsächlich ein Vertrag geschlossen wurde.

Aus den Entscheidungsgründen:

" Dabei kommt es auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob im Falle des § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG auch dann, wenn die Widerspruchsmöglichkeit per E-Mail angeboten wird, ein ausdrücklicher Hinweis erforderlich ist, dass hierfür keine anderen Kosten anfallen, als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen, nicht an, denn der Beklagte kann sich zur Rechtfertigung des Newsletter-Versandes an die Zeugin B. nicht auf § 7 Abs. 3 UWG berufen, weil die Zeugin B. nicht Kundin im Sinne dieser Vorschrift ist. Die Vorschrift greift nach ihrem Wortlaut nur, wenn der Unternehmer die Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten hat. Dabei ist unter Verkauf der tatsächliche Vertragsschluss zu verstehen. Es reicht nicht aus, dass der „Kunde“ zwar Informationen über das Angebot des Werbenden eingeholt hat, aber sich dann doch nicht für das Angebot entschieden hat (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. § 7 Rn. 204a)."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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