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BGH: Bei Vermögensschäden aus verbotenen Kartellabsprachen ist Ort des Schadenseintritts der Sitz des geschädigten Unternehmens

BGH
Beschluss vom 27.11.2018
X ARZ 321/18
ZPO §§ 32, 36 Abs. 1 Nr. 3


Der BGH hat entschieden, dass bei Vermögensschäden aus verbotenen Kartellabsprachen der Ort des Schadenseintritts der Sitz des geschädigten Unternehmens ist.

Leitsätze des BGH:

a) Bei Vermögensschäden aus verbotenen Kartellabsprachen liegt der Ort des Schadenseintritts grundsätzlich am Sitz des Unternehmens, in dessen Vermögen eingegriffen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 - XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105, 111; EuGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - C-352/13, GRUR Int. 2015, 1176 Rn. 52 - CDC Hydrogen Peroxide).

b) Sind Gegenstand einer Klage abgetretene Schadensersatzansprüche aus verbotenen Kartellabsprachen mehrerer Unternehmen mit unterschiedlichem Geschäftssitz gegen mehrere beklagte Unternehmen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, kann das zuständige Gericht unbeschadet des Umstands bestimmt werden, dass in Bezug auf jeden einzelnen Zedenten für sich genommen der gemeinschaftliche besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung eröffnet wäre (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1977 - I ARZ 513/77, NJW 1978, 321).

BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - X ARZ 321/18 - OLG Karlsruhe

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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