Skip to content

LG München: Abmahnfähige Einwilligungs-Klausel wegen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO in AGB eines Online-Dating-Portals

LG München
Urteil vom 11.10.2018
12 O 19277/17


Das LG München hat entschieden, dass die Einwilligungsklausel für die Verarbeitung personenbezogener Daten in den AGB eines Online-Dating gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO verstößt und einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Im Rahmen des Anmeldevorgangs heißt es auf der Startseite unterhalb einer „Weiter“-Schaltfläche: „Mit meiner Anmeldung erkläre ich mich mit den Nutzungsbedingungen, der Datenschutzerklärung und der Verwendung sowie Weitergabe meiner Daten einverstanden.“

Auf die Anlagen K 2 bis K 4 wird Bezug genommen. In den Nutzungsbedingungen der verschiedenen von der Beklagten betriebenen Plattformen finden sich - jeweils gleichlautend - unter § 2 Abs. 2 unter anderen folgende Passage:
„[...] Der Nutzer erkennt an und stimmt dem ausdrücklich zu, dass ... zur Erleichterung des Einstiegs für neue Nutzer in die Plattform und zur Unterstützung der Kommunikation zwischen den Nutzern, Nachrichten im Namen des Nutzers verschicken kann. [...] Mit der Registrierung bei [Angabe der jeweiligen Plattform] erklärt sich der Nutzer einverstanden auf anderen, thematisch passenden, Seiten des ... Netzwerkes angezeigt zu werden.“

Auf die Anlagen K 5 und K 7 wird Bezug genommen.

Die von der Beklagten für die einzelnen Plattformen verwendete Datenschutzerklärung enthält unter der Überschrift „Einwilligung“ und der Unterüberschrift „Erklärung“ unter anderem folgende Passage:
„Ich willige ferner ein, dass ... meine personenbezogenen Daten den Kooperationspartnern zur Verfügung stellt, die [Angabe der jeweiligen Plattform] organisatorisch betreuen und vermarkten.“

Auf die Anlagen K 6 und K 8 wird Bezug genommen.

[...]

2. Die Klausel 2 begründet daneben eine rechtswidrige und damit unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Beklagte.

Durch die Verwendung der Klausel verstößt die Beklagte gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Sie erlaubt die Weitergabe personenbezogener Daten an andere Internetplattformen und die Verarbeitung durch diese. An einer wirksamen Einwilligung fehlt es schon deswegen, weil die Klausel unter § 2 Abs. 2 S. 8 der Nutzungsbedingungen nicht Teil der von der Beklagten verwendeten „Einwilligung“ im Bereich „Datenschutz“ (Anlage K 8) ist. Sie ist auch sonst in keiner Weise hervorgehoben. Eine Einwilligung im Sinne von Art. 4 Nr. 11 DSGVO, der eine bewusste Handlung eines informierten Nutzers voraussetzt, liegt damit nicht vor. Zudem fehlt es mangels Nennung der Plattformen, an die Daten weitergegeben werden, sowie mangels Benennung der konkreten Daten, die weitergegeben werden, an einer transparenten Verarbeitung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 a) DSGVO. Auch dies führt zur Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit der Klausel.

IV. Auch die in der Datenschutzerklärung der Beklagten (vgl. Anlagen K 6, K 8) unter der Überschrift „Einwilligung“ und der Unterüberschrift „Erklärung“ enthaltene Klausel 3, wonach der Nutzer einwilligt, dass die Beklagte seine personenbezogenen Daten Kooperationspartnern und Vermarktern zur Verfügung stellt, ist unwirksam.

1. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, eine Einwilligung des Nutzers sei nicht erforderlich, überzeugt dies nicht. Zum einen geht die Beklagte ausweislich der Überschrift und des Wortlauts ihrer Datenschutzerklärung offenbar selbst davon aus, eine Einwilligung des Nutzers zu benötigen. Zum anderen liegen die Voraussetzungen eines der anderen Erlaubnistatbestände des Art. 6 DSGVO nicht vor. Insbesondere erschließt sich nicht, weshalb die Weitergabe von Daten an irgendwelche „Kooperationspartner“ hier schlicht Werbekunden der Beklagten - zur Erfüllung des Vertrags zwischen dem Nutzer und der Beklagten erforderlich sein sollte (Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) DSGVO), oder wie eine solche Weitergabe an Werbekunden die Interessen der Nutzer wahren könnte (Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO).

2. Die Klausel verstößt gegen geltendes Datenschutzrecht. Eine wirksame Einwilligung des Nutzers nach Art. 6 DSGVO liegt in der streitgegenständlichen Klausel nicht. Die Wirksamkeit einer Einwilligung nach Art. 6 DSGVO setzt voraus, dass diese für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage abgegeben wird. Die betroffene Person muss wissen, was mit ihren Daten geschehen soll. Dazu muss sie zunächst wissen, auf welche personenbezogenen Daten sich die Einwilligung bezieht. Unspezifische Pauschal- oder Blankoeinwilligungen sind nicht statthaft (vgl. Schulz in: Gola, DSGVO, 2. Auflage, Rdnr. 34).

Daran fehlt es hier. Die streitgegenständliche Klausel konkretisiert weder, welche genauen personenbezogenen Daten des Nutzers weitergegeben werden. Sie verschweigt auch, wem diese Daten überlassen werden sollen. Die streitgegenständliche Klausel stellt letztlich den Versuch dar, der Beklagten eine pauschale Möglichkeit der Datenweitergabe an nicht näher benannte Vertragspartner zu verschaffen. Dies stellt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar. Die Klausel ist unwirksam.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier


Trackbacks

Keine Trackbacks

Kommentare

Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt

Noch keine Kommentare

Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.

Kommentar schreiben

Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.
Formular-Optionen